Mietkaution mit Minuszinsen
Mietkaution mit Minuszinsen
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„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.“ So steht es im § 551 BGB. Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass es keine negativen Zinsen geben wird. Die Situation hat sich inzwischen grundlegend geändert. Dadurch stellt sich die Frage, wie mit der Kaution umzugehen ist, wenn Minuszinsen anfallen.
Gesetzlich vorgeschriebene Anlage
Grundsätzlich gilt, dass dem Mieter die Zinserträge aus der auf einem Sparbuch angelegten Kaution zustehen. Wenn also am Ende des Mietverhältnisses keine Forderungen des Vermieters zu befriedigen sind, erhält der Mieter seine Kaution zuzüglich der inzwischen aufgelaufenen Kaution.
Vermietet haftet nicht für Minuszinsen
Kommt es aber so weit, dass Negativzinsen anfallen, erhält der Mieter weniger als die einbezahlte Kaution zurück. Der Vermieter ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die durch minus Zinsen entstandene Lücke aufzufüllen, damit der Mieter seine einbezahlte Kaution ohne Abzüge zurückerhält. Der Mieter hat „Anspruch“ auf die Zinsen – also auch auf die Negativzinsen, die er akzeptieren muss.
Mieter muss nicht nachzahlen
Umgekehrt gilt aber auch, dass der Mieter nicht verpflichtet werden kann, die einbezahlte Kaution wieder zu ergänzen, wenn diese durch Negativzinsen kleiner wird. Hat er drei Nettokaltmieten hinterlegt, ist die Sache für ihn erledigt. Schließlich muss er ja die Kaution auch nicht erhöhen, wenn die Miete angehoben wird.
Vermieter darf nicht zu negativzins anlegen
Wird eine Kaution in dem Vermieter zur Anlage übergeben, dass er das Geld allerdings nicht in Finanzprodukte investieren, die bereits mit Negativzinsen belastet sind. In diesem Fall würde der Vermieter für die entstehenden Verluste haften. Dies gilt aber nicht, wenn das Geld bereits angelegt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt von der Bank Negativzinsen eingeführt wurden.
Wie ist das bei Verwahrentgelt
Negativzinsen hören sich natürlich nicht gerade schön an. Manche Banken gehen deshalb einen anderen Weg und verlangen ein „Verwahrer Entgelt“. Dieses Entgelt wird dann vom Konto des Vermieters abgebucht. Es besteht keine Möglichkeit, diese Kosten auf den Mieter abzuwälzen. Sie kann jedoch im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
alternativen nur mit ausdrücklicher zustimmung des Mieters
Natürlich gibt es eine ganze Reihe von Anlageformen, bei denen keine Negativzinsen anfallen, ja sogar mehr oder weniger große Gewinne erwirtschaftet werden können. Diese Anlageformen sind jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Deshalb kann hier nur eine Anlage erfolgen, wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt. Diese Zustimmung sollten Sie sich in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.
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