12. Juni 2018 von Hartmut Fischer
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Mietminderung bei Geruchsbelästigung

Mietminderung bei Geruchsbelästigung

12. Juni 2018 / Hartmut Fischer

Ein defektes Küchenrohr kann zu starken Geruchsbelästigungen führen, die sich – je nach Gestaltung der Wohnung – im gesamten Wohnbereich verteilen. Dann kann dies eine Mietminderung von 10 % rechtfertigen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 01.03.2018 (Aktenzeichen 67 S 342/17).

In dem Verfahren ging es um ein defektes Küchenrohr, das sich in einer Trockenbauwand einer Berliner Wohnung befand. Durch den Schaden kam es immer wieder zu Geruchsbelästigungen, die sich aufgrund der offenen Gestaltung in der gesamten Wohnung verteilten. Der Mieter meldete den Schaden im Januar, die Reparatur erfolgte im Dezember. Für diesen Zeitraum wollte der Mieter die Miete um 15 % mindern. Der Vermieter akzeptierte dies nicht, woraufhin der Mieter die Mietzahlungen entsprechend reduzierte.

Hiergegen klagte der Vermieter und war zunächst vor dem Amtsgericht weitgehend erfolgreich. Das Gericht billigte dem Mieter lediglich eine Mietminderung von 10 % für den Monat November zu. Für die anderen Monate habe der Mieter die volle Miete bezahlt, obwohl ihm bekannt war, dass er ein Mietminderungsanspruch habe. Darum bestehe kein Anspruch auf Rückerstattung.

Der Mieter legte hiergegen Berufung ein und erhielt vom Landgericht Berlin weitgehend Recht. Die Richter hoben das Urteil des Amtsgerichts auf und stellten einen Mietminderungsanspruch ab Januar fest. Durch die Geruchbelästigung sei die Wohnung in Ihrer Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt worden.

Rechtliches

§ 536 Abs. 1 BGB: (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Dass der Mieter zunächst die volle Miete gezahlt habe, sei ihm nicht anzulasten. Er sei davon ausgegangen, dass er die Minderung erst dann vornehmen könne, wenn er diese eingefordert habe beziehungsweise eine Zustimmung des Vermieters vorliege.

Aufgrund der offenen Raumgestaltung hielt das Gericht eine Minderungsquote von 10 % für gerechtfertigt, da sich die Geruchsbelästigung auf alle Räume ausgewirkt habe.

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