13. August 2014 von Hartmut Fischer
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Mietminderung und Wertersatz

Mietminderung und Wertersatz

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13. August 2014 / Hartmut Fischer

Schimmel kann zu Mietminderung führen, eine Abweichung der Wohnfläche von weniger als 10 % nicht. Ein Wertersatz ist befriedigt, wenn die Vereinbarungen im Mietvertrag erfüllt wurden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin.

In dem Verfahren ging es um die Mietminderung und den Wertersatz-Anspruch einer Mieterin einer Souterrainwohnung. Die Mietminderung begründete Sie mit Schimmelbildung im Schlafzimmer (oberhalb der Fußbodensockelleisten) und einer Abweichung der vereinbarten Wohnungsgröße. Die Wohnung war zwar kleiner als vereinbart, die Abweichung aber geringer als 10 %. Schließlich beanspruchte die Mieterin Wertersatz für eine von ihr eingebrachte Küche. Diese verblieb nach dem Auszug der Mieterin in der Wohnung. Allerdings hatte Sie hierfür bereits einen Mietnachlass von 10,00 € pro Monat erhalten. Der Vermieter lehnte sowohl die Mietminderung als auch den Wertersatz der Mieterin ab.

Das Landgericht entschied zunächst, dass eine Mietminderung von 15 % wegen des Schimmelbefalls gerechtfertigt sei. Der Befall hätte zwar durch ein der Baulichen Situation entsprechendes, besonders angepasstes Lüften und Heizen vermieden werden können. Hierauf habe aber der Vermieter den Mieter nicht hingewiesen, weshalb er die Folgen nun zu tragen habe.

Bezüglich der Wohnfläche folgte das Gericht der landläufigen Rechtsprechung, dass keine der Vertragsparteien einen Anspruch erheben könne, wenn die Abweichung 10 % von der vereinbarten Größe nicht überschreitet.

Auch bei der Frage des Wertersatzes für die Küche hatte die Mieterin kein Glück. Das Gericht sah den Ausgleich durch den Mietnachlass für erledigt an, da nichts weiter im Mietvertrag  vereinbart war.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.05.2014 – Aktenzeichen  65 S 524/13

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