Mietminderung wegen Baulärm?
Mietminderung wegen Baulärm?
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Wurde in einem Mietvertrag nichts Anderslautendes vereinbart, kann der Mieter eine Mietminderung wegen Baulärm aus der Nachbarschaft nur vornehmen, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist. Dies muss der Mieter beweisen. Das ergibt sich aus einem Urteil vom 3.11.2022 des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 205 C 248/21).
baulärm in der nachbarschaft –
Mieter mindert die Miete
In dem Streitfall ging es um eine Mietminderungsforderung, die ein Mieter geltend machte. Er begründete die Forderung mit der Beeinträchtigung der Wohnung durch Baulärm und Staub von einer in der Nachbarschaft Baustelle. Die Mietminderung machte er für den Zeitraum von April 2020 bis April 2022 geltend. Der Vermieter war nicht bereit, die Forderung zu akzeptieren. Er klagte deshalb vor dem Amtsgericht Charlottenburg.
Gericht sieht keinen grund zur Mietminderung
Das zuständige Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg sah keinen Grund für eine Mietminderung. Im Mietvertrag sei keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, nach der die Wohnung frei von Baulärm sein müsse. Auch aus dem Handeln der Vertragsparteien könne keine entsprechende Sollbeschaffenheit (vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung) geschlossen werden.
mieter muss „wesentliche lärmbelästigung” beweisen
Das Risiko der Belästigung durch Baulärm könne außerdem nicht einseitig auf den Vermieter abgewälzt werden. Eine Mietminderung käme deshalb nur in Betracht, wenn durch die Baustelle wesentliche Lärm- oder Staubemissionen verursacht würden (§ 536 Abs. 1 BGB). Dies müsse der Mieter beweisen.
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