Mietminderung wegen Kleinkinderlärm?
Mietminderung wegen Kleinkinderlärm?
Im Rahmen eines Rechtsstreits hat das Landgericht Berlin am 05.09.2016 grundsätzliche Leitsätze zum Thema Kinderlärm aufgestellt (Aktenzeichen 67 S 41/16)
In dem Verfahren ging es um eine Familie, die neu in eine Wohnung eingezogen war. Die darunter wohnende Mieterin beklagte nun eine unzumutbare Lärmbelästigung, die von den Kindern der neuen Mieter ausgingen. Zum, Beweis legte die Mieterin ein Lärmprotokoll vor, aus dem hervorging, dass es durchschnittlich jeden zweiten Tag zwischen 06:00 und 8:00 Uhr beziehungsweise 17:00 und 20:00 Uhr zu Lärmbelästigungen durch die Kinder käme.
Sie wollte nun rückwirkend die Miete mindern und wollte bis zur Beseitigung des Lärms weiterhin die Miete mindern. Da sich der Vermieter hierauf nicht einlassen wollte, kam es zum Rechtsstreit, bei dem die klagende Mieterin vor dem zuständigen Amtsgericht unterlag. Sie ging in Berufung, konnte sich aber auch vom dem Landgericht Berlin nicht durchsetzen. Beide Instanzen hielten den Kinderlärm für zumutbar.
Das Landgericht stellte zum Thema Kinderlärm grundsätzlich fest:
„Bei jeder Art von Lärm – auch Kinderlärm – ist auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Deshalb sind Eltern und andere mit der Erziehung von Kindern betraute Personen grundsätzlich verpflichtet, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anzuhalten.
Kleinkinder sind naturgemäß nicht in der Lage, ihren Unmut und Unbehagen differenziert auszudrücken und bedienen sich akustischer Äußerungen, die von anderen Personen als Schreien und Brüllen wahrgenommen werden. Auch diese akustischen Einwirkungen stellen jedoch das normale Maß einer Wohnnutzung durch kleine Kinder dar.
Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.“