Mietminderung wegen Lärmbelästigung
Mietminderung wegen Lärmbelästigung
Wegen der Lärmbelästigung durch ein benachbartes Flüchtlingsheims kann die Miete in den Sommermonaten um 8 % gemindert werden, wenn dadurch die Nutzung des Balkons ausgeschlossen ist und die Fenster nicht geöffnet werden können. Dies gilt aller5dings nur für die Sommermonate. Eine Mietminderung für die Wintermonate besteht hingegen nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 13.03.2017 hervor (Aktenzeichen 9 C 46/16).
Mieter einer Wohnung, die in der Nachbarschaft eines Schulgebäudes lag, das als Asylbewerberheim genutzt wurde, hatten ihre Miete ab Januar gekürzt. Die Kürzung wurde vom Vermieter nicht akzeptiert, so dass der Fall vor Gericht kam.
Das Gericht entschied, dass eine Mietminderung in den Monaten Mai bis September zulässig gerechtfertigt sei. In der Zeit von Oktober bis April hingegen würden die Freiflächen der Einrichtung weniger frequentiert, so dass für diese Zeit ein Anspruch auf Mietminderung entfalle. Hinzu käme, dass in dieser Periode der Balkon weitaus weniger genutzt würde und auch die Fenster nur kurz geöffnet würden.