4. Januar 2023 von Hartmut Fischer
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Mietpreisbremse gilt nicht für Mieterhöhungsverlangen

Mietpreisbremse gilt nicht für Mieterhöhungsverlangen

© nitpicker / shuitterstock

4. Januar 2023 / Hartmut Fischer

Die sogenannte Mietpreisbremse wirkt sich lediglich auf die vereinbarte Miete im Mietvertrag aus. Auf in der Mietzeit ausgesprochene Mieterhöhungsverlangen ist sie nicht anwendbar. Stimmt der Mieter dem Verlangen zu, muss er die geforderte Miete zahlen, wenn nicht andere gesetzliche Bestimmungen dagegensprechen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 28.09.2022 festgestellt (Aktenzeichen VIII ZR 300/21).

Mieterhöhungsverlangen zunächst zugestimmt …

In dem Verfahren ging es um ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, dem der Mieter zunächst zugestimmt hatte. Danach machte der Mieter aber geltend, dass die Wohnung in einem nach der Berliner Mietpreisbegrenzungsverordnung Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liege.

… doch dann Rückforderungen gestellt

Er meinte deshalb, dass er Rückforderungsrechte aufgrund der Mietpreisbremse habe. Diese Forderungen trat er an ein Inkassobüro ab, das versuchte, sie einzutreiben.

Da der Vermieter nicht bereit war, zu zahlen, klagte das Inkassobüro, unterlag aber sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht. Darum ging das Inkassobüro in Revision vor den Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof: Keinen Rückforderungsanspruch

Doch auch der Bundesgerichtshof (BGH) sah in der Mieterhöhung keinen Verstoß gegen die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB). Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass die Vorschriften zur Mietpreisbremse im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Die Mietpreisbremse gilt nach Meinung des BGH nur für den bei Mietbeginn geschlossenen Mietvertrag. Bei einer einvernehmlich geschlossenen Vereinbarung über die Mieterhöhung gelten die Vorschriften nicht. Da der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen des Mieters zugestimmt hatte, war eine einvernehmlich geschlossene Vereinbarung zustande gekommen.

mietpreisbremse gilt nur für den Abschluss des Mietvertrages

Die Richter des BGH stellten fest, dass der Gesetzgeber von vorneherein die Mietpreisbremse nur für den Abschluss von Mietverträgen vorgesehen hat.   Sie soll nicht für Mieterhöhungsverlangen im Laufe der Mietzeit gelten. Hierfür sieht der BGH auch keine Notwendigkeit. Ein Mieterhöhungsverlangen könne der Mieter in aller Ruhe prüfen. Eine Ablehnung des Verlangens könne auch nicht zum Verlust der Wohnung führen.

verschleierungsversuch nicht erkennbar

Im Verfahren hatte das Inkassobüro dem Vermieter vorgeworfen, dass die Mieterhöhung eine teilweise Unwirksamkeit der bisherigen Miethöhe verschleiern wolle. Eine Verschleierungstaktik sieht der BGH jedoch nicht. Da der Vermieter eine Anhebung der Miete von ca. 10 % nach einem Jahr geltend machte, könne man von einer Kaschierung der ursprünglichen Miete nicht die Rede sein.


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