Mietpreisbremse: Wann beginnt die Verjährungsfrist der Auskunftspflicht?
Mietpreisbremse: Wann beginnt die Verjährungsfrist der Auskunftspflicht?
© Nikolay Kazakov / Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Mieter Anspruch auf Auskunft zur Kontrolle der Einhaltung der Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter hat und wann dieser Anspruch verjährt. (§ 556g Abs. 3 BGB) beginnt. (Urteile vom 12.07.023 – Aktenzeichen VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22)-
Auskunft gefordert
In den Verfahren, die im Auftrag verschiedener Mieter durchgeführt wurden, weigerten sich die beklagten Vermieter, Auskunft gegenüber den Prozessführern abzugeben. Die Kläger vermuteten, dass die Bestimmungen der Mietpreisbremse beziehungsweise der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung nicht eingehalten wurden und die Mieter Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Miete hätten.
Auskunft wegen Verhjährung abgelehnt
Die beklagten Vermieter weigerten sich, Auskunft zu erteilen und beriefen sich dabei auf § 214 Abs. 1 BGB. Sie gingen von einer dreijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Informationspflicht aus (§ 195 BGB), die mit dem Abschluss des Mietvertrages beginne. Sie beriefen sich dabei auf die Regelungen zur Verjährung von Mietrückzahlungsansprüchen.
BGH: Anspruch auf Auskunft besteht weiter
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskunft nach § 556g um einen eigenständigen Anspruch handelt, der unabhängig von dem Anspruch auf Mietrückzahlung zu sehen ist. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch entstehe jedoch erst, wenn eine entsprechende Anfrage an den Vermieter gerichtet werde. Insofern kann der Anspruch auf Information noch bestehen, obwohl der Anspruch auf Mietrückzahlungen (zumindest teilweise) verjährt ist.
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