12. Juni 2024 von Hartmut Fischer
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Mietrecht während der Fußball-EM

Mietrecht während der Fußball-EM

© Denys-Golub / Vecteezy

12. Juni 2024 / Hartmut Fischer

Die Fans zählen schon die Stunden bis mit dem Spiel Deutschland – Schottland die Fußball-EM beginnt. Die Euphorie ist bei vielen groß, was sich in Dekorationen am Auto und auch am Haus oder im Vorgarten niederschlägt. Doch Mieter sollten schon darauf achten, dass sie in ihrem Überschwang nicht gegen das Mietrecht verstoßen.

Mietrecht bei Aussen-Deko

Für die Fußball-Fans gehört der geschmückte Balkon einfach zu dem Großereignis. In den meisten Fällen ist dies auch kein Problem. Doch auch hier setzt das Mietrecht einige Grenzen

Nimmt der Fußballschmuck Überhand, so dass das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes verunstaltet wird, erlaubt das Mietrecht dem Vermieter einzugreifen. Allerdings ist das auch eine Geschmacksfrage, bei denen vor Gericht in vielen Fällen die Vermieter den Kürzeren ziehen.

Unfallgefahr: laut mietrecht haftet der Mieter

Nach dem Mietrecht trägt der Mieter das Unfallrisiko. Fällt etwas von der Deko herunter und beschädigt ein Auto oder verletzt gar einen Passanten, muss der Mieter dafür geradestehen. Darum ist es im Interesse des Mieters, dafür zu sorgen, dass auch bei starken  Windböen die Dekoration auf dem Balkon verbleibt.

Finger weg von der Bausubstanz

Das Mietrecht verbietet dem Mieter grundsätzlich jeden Eingriff in die Bausubstanz. Ohne eine Erlaubnis des Vermieters dürfen beispielsweise keine Haken in die Wand geschlagen werden. Der Vermieter sollte eine Erlaubnis schriftlich erteilen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass die Genehmigung nur für den einen vom Mieter angemeldeten Fall gilt und keine „Generalvollmacht“ für weitere Aktionen darstellt.

Sprühaktionen auf der Hauswand stellen auch einen Eingriff in die Bausubstanz dar. Das gilt zumindest für nicht abwaschbare Farben. Doch auch bei abwaschbaren Farben können später hässliche Flecken bleiben, für die der Mieter dann geradestehen muss.

Privat-Public-Viewing

Das Einhalten von Ruhezeiten ergibt sich nicht aus dem Mietrecht sondertn aus den Immissionsschutzgesetzen der Länder. Wenn das Wetter mitspielt, macht das gemeinsame Fernsehen mit Freunden im Garten oder auf dem Balkon besonders viel Spaß. Doch Vorsicht: Die Ruhezeiten müssen auch während der EM eingehalten werden. Es gibt zwar Sonderregeln für Public-Viewing-Veranstaltungen. Diese gelten aber nicht für das private TV-Vergnügen.

Hier müssen die Ruhezeiten eingehalten werden, die in den Immissionsschutzgesetzen der Länder festgelegt sind. Meist gilt als Ruhezeit an Werktagen der Zeitraum von 22:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr am nächsten Morgen. An Sonn- und Feiertagen gilt in den meisten Fällen eine ganztägige Ruhephase. Ruhezeiten in den Hausordnungen (z. B. Mittagsruhe) sind ebenfalls zu beachten.


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