Mietpreisbremse und andere Beschlüsse
Mietpreisbremse und andere Beschlüsse
Die sogenannte Mietpreisbremse ist mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar. Sie verstößt nicht gegen die im Grundgesetz definierten Recht auf Eigentum, Vertragsfreiheit oder allgemeinen Gleichheitsgrundsätzen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 18.07.2019 beschlossen (Aktenzeichen 1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18). Verfassungsbeschwerden wurden deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig beschloss der Koalitionsausschuss eine Verschärfung und Verlängerung der Mietpreisbremse und weitere Maßnahmen zu Ungunsten der Vermieter
In dem einstimmigen Beschluss stellten die Richter fest, dass das Eigentumsrecht, die Vertragsfreiheit oder der Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Mietpreisbremse nicht verletz würden. In einer Pressemeldung stellten die Richter fest, dass es im öffentlichen Interesse, liege der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Mietpreisbremse ohne verfassungsrechtliche Bedenken anwendbar und verhältnismäßig.
Die Richter räumten ein, dass der Staat auch durch andere Maßnahmen (z. B. mehr Wohngeld oder Neubauförderung) regulierend eingreifen könne. Er habe jedoch einen Spielraum, in dem er frei entscheiden könne. Er sei deshalb nicht gezwungen, zuerst zu anderen Maßnahmen zu greifen, die dann auch noch mit erheblichen Kosten für ihn verbunden sind.
Außerdem sah das Gericht keine zu drastische Beschränkung der Vermieter-Möglichkeiten bei der Vermietung von Wohnungen. Denn das Gesetz greife nicht automatisch, sondern erst nach einer Verordnung durch die jeweiligen Landesregierungen. Außerdem seien sehr neue und auch sehr teure Wohnungen von den Bestimmungen der Mietpreisbremse ausgenommen. Schließlich würde die Mietpreisbremse regelmäßig – nach jeweils fünf Jahren – neu überdacht.
Koalitionsausschuss beschließt Verlängerung
Wenn auch die Mietpreisbremse nun endgültig als verfassungsgemäß eingestuft wurde, ändert dies nichts daran, dass die einzelnen Länder-Verordnungen äußerst häufig vor den Gerichten aus unterschiedlichsten Gründen scheitern. Experten stufen die Mietpreisbremse insgesamt auch als eher schwaches Instrument der Wohnungspolitik ein. Am 18.08.2019 beschloss der Koalitionsausschuss aus CDU/CSU und SPD, dass die Mietpreisbremse nun bis 2025 verlängert wird. Derzeit gilt noch, dass die Regulierungsmaßnahme 2020 ausläuft.
Außerdem sollen Mieter die Möglichkeit bekommen, bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse überzahlte Mietkosten rückwirkend für bis zu zweieinhalb Jahre zurückzufordern. Die Möglichkeit der Rückforderung ist derzeit noch komplett ausgeschlossen. Nach dem neuen Konzept soll eine Rückzahlung erst ausgeschlossen werden, wenn das Mietverhältnis bereits mindestens zweieinhalb Jahre bestanden hat, bevor eine Rüge ausgesprochen wurde oder wenn das Mietverhältnis bereits beendet wurde.
Vergleichsmiete und Wohnungsumwandlung
Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete soll künftig ein Betrachtungszeitraum von sechs Jahren gelten. Nach aktueller Rechtslage fließen die Mieten in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein, die in den vergangenen vier Jahren vereinbart worden sind. Bis Jahresende soll ein Gesetzentwurf zur Reform des Mietspiegelrechts vorliegen.
Ebenfalls bis Ende des Jahres soll ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt werden, der die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen erschwert.
Maklerkosten sollen geteilt werden
Die SPD wollte außerdem durchsetzen, dass bei den Maklerkosten das Bestellerprinzip eingeführt wird, nach dem der Auftraggeber den Makler alleine bezahlt. Nun hat man sich darauf geeinigt, dass praktisch die Maklerkosten zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden, wobei der Teil, der den Makler beauftragt hat, zunächst nachweisen muss, dass er bezahlt hat. Erst dann soll derjenige zahlen, der dem Makler keinen Auftrag erteilte.