11. Oktober 2024 von Hartmut Fischer
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Mietrückstand ausgeglichen – dennoch Räumung der Wohnung?

Mietrückstand ausgeglichen – dennoch Räumung der Wohnung?

© Andy Dean / Vecteezy

11. Oktober 2024 / Hartmut Fischer

Auch wenn der Mietrückstand während eines Räumungsverfahrens ausgeglichen wird, kann es dennoch zur Zwangsräumung kommen. Das ergibt sich zumindest aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 01.03.2024 (Aktenzeichen 2 S 118/23). Obwohl der offene Mietrückstand noch im laufenden Räumungsverfahren ausgeglichen wurde, mustte der Mieter ausziehen.

Doppelte Kündigung wegen Mietrückstand

In dem Verfahren ging es um eine doppelt ausgesprochene Kündigung des Vermieters. Er kündigte zunächst fristlos aus wichtigem Grund und gleichzeitig auch fristgerecht. Als Gründe für die Kündigungen nannte der Vermieter den Mietrückstand von zwei Monatsmieten. Schließlich klagte der Vermieter wegen des Rückstands vor dem zuständigen Amtsgericht.

Mietrückstand während Prozess ausgeglichen

Der Mietrückstand wurde vom Mieter nicht bestritten. Er zahlte die offenstehenden Mieten während des Gerichtsverfahrens vor dem Amtsgericht komplett nach. Dadurch sei die Kündigung unwirksam – so deer Mieter – da kein Mietrückstand mehr bestehe. Das sah das Gericht anders. Es verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Hiergegen legte der Mieter Berufung beim Landgericht Frankenthal ein.

Mietrückstand bezahlt – ordentliche Kündigung bleibt wirksam

Doch auch hier konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Die Richter des Landgerichts bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts. Die fristgerechte Kündigung wegen MJietrückstand sei rechtens, da der Rückstand zum Zeitpunkt der Kündigung bestand. Dies sei bei der fristgerechten Kündigung entscheidend.

Zahlung vom Mietrückstand wendet nur fristlose Kündigung ab

Die Möglichkeit, die Kündigung durch Zahlung der Rückstände abzuwenden, werde aber ausschließlich für den Fall der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eingeräumt (§ 543 BGB).

Die ebenfalls ausgesprochene „ordentliche“ Kündigung werde durch die nachträgliche Zahlung der Mieten nicht ohne weiteres unwirksam. Bei einer fristgerechten Kündigung sei lediglich zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für die Vermieterseite zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten, nachdem keine Rückstände mehr bestehen. Dafür sah die Kammer hier aber keine Anhaltspunkte.


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