1. November 2024 von Hartmut Fischer
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Mietspiegel als einzig zulässiges Begründungsmittel

Mietspiegel als einzig zulässiges Begründungsmittel

© Panwasin seemala / Shutterstock

1. November 2024 / Hartmut Fischer

Vermieter und Mieter können vertraglich vereinbaren, dass zur Begründung einer Mieterhöhung ausschließlich der aktuelle Mietspiegel herangezogen werden kann. Liegt ein wirksamer Mietspiegel vor, ist dann ein Mieterhöhungsverlangen, das mit Vergleichswohnungen begründet wird, formell unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 29.04.2024 (Aktenzeichen 65 S 37/23).

Mietspiegel als einig zulässiges Begründungsmittel vereinbart

In dem Verfahren ging es um ein Mieterhöhungsverlangen, das vom Mieter abgelehnt wurde. Die beiden Parteien hatten in einer Ergänzung zum Mietvertrag vereinbart, dass eine Mieterhöhung nur mit den Angaben des aktuellen, gültigen Mietspiegels begründet werden darf, wenn dort die für die Wohnungskategorie repräsentativen Werte genannt werden.

Mieterhöhungsverlangen nicht mit Mietspiegel begründet

Der Vermieter schickte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, das er allerdings nicht mit den Angaben im Mietspiegel begründete. Er verwies stattdessen auf drei Vergleichswohnungen. Der Mieter lehnte das Verlangen ab und verwies auf die Zusatzvereinbarung. Er verlangte, dass für das Mieterhöhungsverlangen der aktuelle Mietspiegel herangezogen wird.

Da man sich nicht einigen konnte, klagte der Vermieter schließlich vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding. Das Gericht gab ihm auch recht. Gegen diese Entscheidung ging der Vermieter jedoch in Berufung und hatte dort vor dem Landgericht Berlin II Erfolg. Das Gericht erklärte das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam.

Landgericht: Ohne Mietspiegel-Begründung wird Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam

Der Vermieter könne aufgrund seines Mieterhöhungsverlangens keine Zustimmung des Mieters verlangen. Das Verlangen ist nach Entscheidung des Gerichts nicht ausreichend begründet. Dies führt zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens.

In seiner Urteilsbegründung führte das Landesgericht aus, dass die Vertragsparteien ausdrücklich ein strengeres Begründungserfordernis vereinbarten. § 558a BGB (Form und Begründung der Mieterhöhung) lasse diese Einschränkungen zu, da sie nicht zum Nachteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweichen.


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