30. August 2021 von Hartmut Fischer
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Mietspiegel wird für Großstädte Pflicht

Mietspiegel wird für Großstädte Pflicht

© Von microstock3D/shutterstock

30. August 2021 / Hartmut Fischer

Am 17.08.2021 wurde das Gesetz zur Reform der Mietspiegelbestimmungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In Kraft tritt es aber erst ab Juli 2022. Ab diesem Termin werden Kommunen mit über 50.000 Einwohnern verpflichtet, einen Mietspiegel vorzuhalten. Für die Umsetzung dieser Pflicht ist dann aber noch Zeit.

Ziel der Gesetzesnovelle ist es, dafür zu sorgen, dass Mietspiegel aussagefähiger werden. Gleichzeitig möchte man damit erreichen, dass sich mehr Kommunen entscheiden, einen qualifizierten Mietspiegel einzuführen.


Info: Was ist ein einfacher und was ein qualifizierter Mietspiegel?

Der einfache Mietspiegel (558c BGB) ist eine Aufstellung der ortsüblichen Vergleichsmieten. Er wird von der Kommunalverwaltung in Zusammenarbeit mit den Interessenvertretern betroffener Gruppen (z. B. Mieter- und Vermieter-Verbände, Immobilienmakler usw.) aufgestellt und in Intervallen überarbeitet.

Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d BGB) muss nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre angepasst oder (spätestens nach vier Jahren) neu erarbeitet werden. Er muss sowohl von der Kommune als auch von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt werden. In Ausnahmefällen kann der qualifizierte Mietspiegel nach zwei Jahren mithilfe des Lebenshaltungskostenindex für gesamt Deutschland angepasst werden. Nach den folgenden zwei Jahren muss er jedoch zwingend neu erstellt werden.


Auskunftspflicht für Mieter und Vermieter

Mieter und Vermieter sind nach dem neuen Gesetz verpflichtet, Auskunft über die Miethöhe sowie diversen Merkmalen der Wohnung zu geben. Weigerungen können dann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Für Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern, die noch nicht über einen Mietspiegel verfügen, müssen diesen entweder bis zum 01.01.2023 (einfacher Mietspiegel) oder zum 01.01.2024 (qualifizierter Mietspiegel) erstellen.

Auch, wenn ein Mietspiegel vorliegt, wird man weiterhin eine Mieterhöhung durch Angabe von Vergleichswohnungen begründen können.

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