25. November 2024 von Hartmut Fischer
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Mietvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung

Mietvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung

© Marian Vejcik / Vecteerzy

25. November 2024 / Hartmut Fischer

Wird in einem Mietvertrag, der als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, geregelt, dass die technischen Geräte der Einbauküche „als nicht mitvermietet gelten“, so ist diese Regelung nicht eindeutig. Dadurch wird die Klausel kein Vertragsbestandteil und Gewähr­leistungs­ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Urteil vom 30.06.2024 (Aktenzeichen 67 S 144/24).

Streit um Geschirrspüler

In dem Verfahren stritten Vermieter und Mieter über die Reparatur eines defekten Geschirrspülers. Der Mieter verlangte, dass der Vermieter hierfür aufkommen müsse. Das lehnte der Vermieter jedoch ab. Er verwies auf den Mietvertrag, in dem geregelt war, dass elektrische Geräte der Einbauküche „als nicht mitvermietet gelten“ würden. Der Mieter klagte vor dem zuständigen Amtsgericht, das ihm recht gab und vom Vermieter die Schadensregelung verlangte. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht Berlin II.

Vermieter muss Schaden regulieren

Doch auch hier unterlag der Vermieter. Das Landgericht stellte fest, dass nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Mieter die Reparatur oder den Austausch beanspruchen kann. Das defekte Gerät stelle einen Mietmangel dar, der vom Vermieter zu beseitigen sei.

AGB-Klausel nicht eindeutig

Bei der Klausel, nach der die elektrischen Geräte der Einbauküche „als nicht mitvermietet gelten“, handelte es sich um eine AGB-Klausel.


Wird ein Mietvertrag oder seine Klauseln bei mehreren Mietern verwendet oder sollen die Texte auch für weitere Mieter genutzt werden, unterliegen die Texte den Bestimmungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen. (§ 305 Abs. 1 BGB).


Für AGB-Klauseln gilt § 305c Abs. 2 BGB.  Unklare Formulierungen gehen danach immer zulasten des Verwenders. Beim Mietvertrag ist der Vermieter der Verwender.

Das Landgericht Berlin II hielt die Formulierung, dass Elektrogeräte der Einbauküche als nicht mitvermietet gelten, für nicht eindeutig. Einerseits könne man zwar annehmen, dass der Vermieter damit erreichen wollte, sich von einer Ersatzpflicht zu befreien. Man könne die Formulierung aber auch dahingehend auslegen, dass für die Geräte keine zusätzliche Miete verlangt wird. Damit war für das Gericht die Voraussetzung zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB gegeben. Die Klausel wurde mehrdeutig und damit nach § 305c Abs. 1 BGB kein Vertragsbestandteil. Daher ging der defekte Geschirrspüler als Mietmangel zulasten des Vermieters.


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