Mindestgebühr für Müllbeseitigung zulässig
Mindestgebühr für Müllbeseitigung zulässig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jetzt entschieden, dass Kommunen berechtigt sind, zur Finanzierung der Müllbeseitigung eine Mindestentleerunsgebühr – auch neben einer Grundgebühr – zu erheben.
In dem Verfahren ging es um die Abfallgebührenordnung einer Kommune. Darin wurde von den Anwohnern neben Grund- auch Leistungsgebühren verlangt. Strittig war nun die Erhebung einer Mindest-Leistungsgebühr. Für diese Mindest-Leistungsgebühr wurde bei Abfallbehältern von mindestens 18 Leerungen pro Jahr ausgegangen. Die Gebühr konnte auf Antrag für Alleinlebende auf Basis von 10 Leerungen gesenkt werden. Bei Bioabfällen wurde eine Mindest-Leistungsgebühr für 24 Leerungen vorgesehen. Bei der erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen wurden pro Jahr 20 (Restmüll) beziehungsweise 26 (Bioabfall) Abfuhren als Mindestansatz zugrunde gelegt.
Auf Basis dieser Gebührenordnung erhielt ein Hausbesitzer eine Abrechnung für das Jahr 2012. Insgesamt waren danach 159,22 € zu zahlen. In diesem Betrag waren enthalten:
Grundgebühr für Restabfallbehälter (80 Liter): |
73,96 € |
Leistungsgebühr Restabfall (20 Leerungen á 2,43 €) |
48,60 € |
Leistungsgebühr Bioabfall (26 Leerungen á 1,41 €): | 36,66 € |
Der Hausbesitzer legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, der abgewiesen wurde. Daraufhin klagte er. Durch die Gebührenordnung würden seine Bemühungen, Müll zu vermeiden, nicht hinreichend honorieren. Da er nach eigenen Aussagen in einem Jahr lediglich sieben Restmüllabholungen und nur sechs Biomüllentleerungen benötigt habe, fand er die angesetzten Mindestentleerungen entschieden zu hoch.
Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt jedoch keinen Erfolg. Die Richter hielten den Gebührenbescheid für rechtmäßig. Sie verwiesen hier auf das Kommunalabgabengesetz, das den Satzungsgebern bei der Festlegung von Abfallgebühren einen großen Spielraum einräume. Die Grenze des Möglichen sei erst überschritten, wenn die Regelungen nicht mehr sachlich begründet werden könnten. Hier lege jedoch eine sachliche Begründung vor. Die Grundgebühren bezögen sich auf die Größe der zugeteilten Müllgefäße, die Leistungsgebühr bezöge sich auf das Fassungsvermögen der Behälter und die Anzahl der Leerungen.
Auch die Festlegung von Mindestgebühren für den Abtransport beanstandete das Gericht nicht. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Problems der Müllbeseitigung sei es sachgerecht, durch Mindestabfuhrgebühren zum Beispiel sicherzustellen, dass die Anlieger ihren Müll nicht rechtswidrig entsorgten.
Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 09.07.2013 – Aktenzeichen 4 K 7/13.NW