3. Januar 2025 von Hartmut Fischer
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Wohnraummietvertrag mit GmbH nicht möglich

Wohnraummietvertrag mit GmbH nicht möglich

© Freedomz / Shutteerstock

3. Januar 2025 / Hartmut Fischer

Wird ein Mietvertrag mit einer GmbH abgeschlossen, die Mitarbeiter in der Wohnung unterbringen will, ist dies kein Wohnraummietvertrag. Darum greifen hier die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht. Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 18.09.2024 (Aktenzeichen 8 U 40/24).

Mietvertrag mit einer GmbH abgeschlossen

In dem Verfahren ging es um eine ordentliche Kündigung, die vom Vermieter Ende 2023 ausgesprochen wurde. Der Mieter der Wohnung war eine GmbH, die dort Ihre Mitarbeiter unterbrachte. Die GmbH ging davon aus, dass es sich bei dem Mietvertrag um einen Vertrag handelt, auf den das Wohnraummietrecht anzuwenden ist. Der Vermieter müsse deshalb für eine Kündigung ein berechtigtes Interesse nachweisen. Da dies in der Kündigung nicht genannt wurde, akzeptierte die GmbH die Kündigung nicht. Der Vermieter reichte deshalb eine Räumungsklage beim Landgericht Berlin II ein. Dort entschied man zugunsten des Vermieters. Hiergegen legte der Mieter Berufung beim Kammergericht Berlin ein.

Wohnraummietrecht gilt nicht für Vertrag mit der GmbH

Doch auch hier konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Vermieter im vorliegenden Fall keinen berechtigten Grund für die Kündigung nachweisen muss. Auch das Kammergericht vertrat die Ansicht, dass für den Vertrag mit der GmbH die einschlägigen Kündigungsschutzvorschriften für Wohnraumvermietungen nicht anwendbar sind.

Das Kammergericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass zwischen der GmbH und dem Vermieter kein Wohnraummietverhältnis (§ 549 Abs. 1 BGB) besteht.  Hier handelt es sich um ein Mietverhältnis über andere Räume nach § 578 Abs. 2 BGB. Um ein Wohnraummietverhältnis handelt es sich nur, wenn der Mieter den Mietvertrag nur abschließt, um dort selbst oder nahe Angehörige einzuziehen.

Wohnraummietrecht gilt nicht für juristische Personen

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Mieter aber um eine juristische Person, die nicht die Wohnung selbst nutzen kann und auch keine Angehörigen hat, die in die Wohnung einziehen. Dass die Wohnung von Dritten für Wohnzwecke genutzt wurde, hielt das Gericht für unerheblich. Die Anmietung der Wohnräume erfolgte, um sie den Mitarbeitern der GmbH zur Verfügung zu stellen, was wiederum dem Geschäftsbetrieb diene. Es handelt sich also auch für den Mieter um eine rein wirtschaftliche Nutzung.


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