Miteigentümeransprüche bei Modernisierungen
Miteigentümeransprüche bei Modernisierungen
Werden an einer Immobilie beziehungsweise Eigentumswohnung Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, haben die Nachbarn beziehungsweise Miteigentümer keinen Anspruch auf einen verbesserten Schallschutz, als den, der bei Errichtung des Hauses bestand. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 16.03.2018 nochmals bestätigt (Aktenzeichen V ZR 276/16).
In dem Verfahren stritten zwei Miteigentümer einer Wohneigentumsanlage. Das Gebäude, in dem sich die Wohnungen befanden wurde 1990 errichtet. 2012 ließ der eine Wohnungseigentümer in seinem Badezimmer den Estrich entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Außerdem wurde das Bad komplett renoviert. Der andere Miteigentümer, dessen Wohnung sich unter der des Eigentümers befand, der sein Bad renovierte, behauptete nun, der Schallschutz habe sich nach den Modernisierungsmaßnahmen verschlechtert. Er klagte und verlangte vom Gericht, dass dieses den Badinhaber verurteile für einen Schallschutz zu sorgen, der dem Standard zum Zeitpunkt der Renovierungsmaßnahmen entspreche.
Grundsätzlich stellte der BGH hierzu fest, dass allein aufgrund von Renovierungsarbeiten, bei denen in das s gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein Anspruch auf einen Schallschutz entsprechend des Standards bestehe, der zum Zeitpunkt der Renovierungsarbeiten bestand. Erst bei einem erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz (z. B. Ausbau einer Dachwohnung) können die Miteigentümer davon ausgehen, die aktuellen Standards bezüglich der technischen Ausstattung und auch des Schallschutzes zugrunde gelegt werden.