6. März 2014 von Hartmut Fischer
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Bei Mobilfunkmast müssen alle Eigentümer zustimmen

Bei Mobilfunkmast müssen alle Eigentümer zustimmen

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6. März 2014 / Hartmut Fischer

Soll auf einer Wohnungseigentumsanlage ein Mobilfunkmast errichtet werden, ist dies nur möglich, wenn alle Wohnungseigentümer zustimmen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Errichtung einer solchen Antenne stelle eine bauliche Veränderung dar, wie sie im § 22 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschrieben wird. Dort heißt es:

Rechtliches

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass schon bei einer nicht völlig unerheblichen Erweiterung einer Mobilfunkanlage als bauliche Veränderung zu werten sei. Bei der Neuaufstellung einer Mobilfunkantenne wäre immer von einer baulichen Veränderung auszugehen. Es handele sich hierbei auch nicht um eine (modernisierende) Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Wäre dies der Fall, würde ein Beschluss mit einfacher Mehrheit ausreichen. Auch von einer Modernisierung könne nicht ausgegangen werden, für die eine qualifizierte Mehrheit ausreichen würde.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass es einen ernst zu nehmenden Streit unter Experten bezüglich der von Mobilfunkanlagen ausgehenden Gefahren gebe. Dies könne dazu führen, dass die Einrichtung einer solchen Anlage den Wert der Eigentumswohnungen mindern würde. Dies müsse keiner der Eigentümer zustimmungslos akzeptieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2014 Aktenzeichen V ZR 48/13

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