Modernisierungsarbeiten und Mietminderung
Modernisierungsarbeiten und Mietminderung
Wenn auch ein Mieter verpflichtet ist, Modernisierungsarbeiten zu dulden, schließt das nicht das Recht auf Mietminderungen aus, wenn von den Modernisierungsarbeiten Störungen ausgehen. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Hinweisbeschluss vom 29.01.2018 (Aktenzeichen 65 S 194/17).
Vor Gericht wurde wegen Modernisierungsarbeiten an einem Wohnhaus gestritten. Durch die Arbeiten kam es zu gravierenden Störungen. Deshalb wollte der Mieter die Miete mindern, was der Vermieter ablehnte. Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass der Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt sei, da er zuvor vom Amtsgericht zur Duldung der Arbeiten verpflichtet wurde. Außerdem könne sich aus notwendigen Modernisierungsarbeiten kein Mietminderungsanspruch ergeben. Der Mieter klagte vor dem Amtsgericht und erhielt dort Recht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Doch auch hier stellte sich das Landgericht Berlin auf die Seite des Mieters. Wenn Modernisierungsmaßnahmen zur Nutzungseinschränkung der Mietsache führt, begründe dies das Recht auf Mietminderung. Ob der Mieter zur Duldung der Maßnahmen verurteilt worden sei oder nicht, spiele keine Rolle.