Modernisierungsmieterhöhung mit Modernisierungsankündigung begründen
Modernisierungsmieterhöhung mit Modernisierungsankündigung begründen
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Eine Modernisierungsmieterhöhung kann mit einer Modernisierungsankündigung begründet werden. Dies ist auch möglich, wenn die tatsächlichen Gesamtkosten nicht angegeben werden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2023 hervor (Aktenzeichen VIII ZR 106/21).
erhöhung durch modernisierungsankündigung begründet
In dem Verfahren ging es um eine Modernisierungsmieterhöhung, die dem Mieter nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen (Wärmedämmung) angebracht wurde. Zur Begründung der Erhöhung wurde auf das Ankündigungsschreiben verwiesen, das der Mieter vor der Durchführung der Maßnahmen erhalten hatte. Die real entstandenen Kosten wurden im Erhöhungsschreiben nicht genannt.
Mieter klagt gegen erhöhungsverlangen …
Der Mieter hielt das Erhöhungsverlangen für unzulässig. Da man sich nicht einigen konnte, ging der Vermieter vor Gericht und konnte sich sowohl vor dem zuständigen Amtsgericht als auch im Berufungsverfahren durchsetzen. Daraufhin ging die Mieterin in Revision vor den Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg.
… und unterliegt auch vor dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden darf. In der Ankündigung würde schon ausreichend auf die Maßnahme (Wärmedämmung) hingewiesen, die zu Energieeinsparung (Heizkosten) bei den Mietern führe. Im Ankündigungsschreiben wurde
- die Wärmedämmung der Hausfassade ordnungsgemäß angekündigt und
- mitgeteilt, dass die Hausfassade mit einer Wärmedämmung versehen werde, wodurch der Mieter Heizkosten spare.
Aufgrund dieser Informationen könne der Mieter die Plausibilität der Mieterhöhung nachvollziehen.
gesamtkostenangabe ist entbehrlich
Dass in dem Erhöhungsverlangen keine Gesamtkosten genannt wurden, spielt dabei keine Rolle. Der Mieter könne aus der Bezugnahme auf die Modernisierungsankündigung erkennen, dass zumindest die veranschlagten Kosten aufgewandt wurden. Dies reiche, um eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Überdies könne der Mieter auch das ihm zustehende Recht auf Auskunft und Belegeinsicht jederzeit geltend machen.
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