Modernisierungsmieterhöhung und Härteeinwand
Modernisierungsmieterhöhung und Härteeinwand
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Nach § 559 Absatz 4 BGB ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen, „soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.“ In einem Beschluss vom 28.12.2021 entschied das Landgericht Berlin, wo die Grenze liegt, die den Mieter berechtigt, wegen dieses Härteeinwands zu kündigen. (Aktenzeichen 67 S 279/21).
modernisierungserhöhung vom Mieter abgelehnt
In dem Verfahren ging es um eine Modernisierungserhöhung, durch die Miete in einer Berliner Wohnung auf knapp 800 Euro angehoben wurde. Hiergegen wehrte sich der Mieter und machte den Härteeinwand nach § 559 Abs. 4 BGB geltend. Er konnte sich mit der Klage aber vor dem Amtsgericht Berlin Mitte nicht durchsetzen. Er ging deshalb in Berufung vor das Landgericht.
Landgericht entscheider zugunsten des vermieters
Doch auch dort konnte er sich nicht durchsetzen. Das Landgericht machte in seinem Beschluss deutlich, dass die Prüfung des Härteaufwands individuell erfolgen muss. Dabei könne man nicht allein auf das Verhältnis von der bisherigen und der nach der Modernisierung erhobenen Miete abstellen.
miete bis zur Hälfte des nettoeinkommens zumutbar
Das Gericht ging davon aus, dass keine Härte vorliegt, wenn dem Mieter nach Abzug der Miete noch mehr als die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens der Bundesbürger verbleibt. Im vorliegenden Fall blieben dem Mieter nach Abzug der Miete aber rund 1.340 Euro. Das ist aber weit mehr als die Hälfte des bundesdurchschnittlichen Nettoeinkommens. Von einer Härte könne deshalb keine Rede sein.
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