Mülltonnen im öffentlichen Verkehrsraum
Mülltonnen im öffentlichen Verkehrsraum
© cherdchai chawienghong / vecteezy
Mülltonnen dürfen grundsätzlich nicht auf Dauer im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Außerhalb der Leerungszeiten muss man sie auf dem Hausgrundstück abstellen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gelingt es, eine Sondergenehmigung durchzusetzen, nach der die Tonnen unbegrenzt beispielsweise am Rand des Bürgersteigs abgestellt werden dürfen. Das zeigt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25.07.2024 (Aktenzeichen 7 A 5135/23).
Streit um zwei gelbe Mülltonnen
In dem Verfahren ging es um zwei gelbe Mülltonnen (Fassungsvermögen 240 Liter), die sich im Innenhof eines Mietshauses befanden. Für den Abtransport schafft man die Tonnen durch das Treppenhaus über eine Treppe zur Leerung an die Straße. Darum beantragte der Vermieter die Genehmigung, die gelben Mülltonnen auch außerhalb der Leerungszeit im öffentlichen Verkehrsraum stehen zu lassen.
Mülltonnen dürfen nicht im Verkehrsraum stehen bleiben
Die Stadtverwaltung lehnte den Antrag ab, die Mülltonnen durften nicht an der Straße stehen bleiebn. Um seinen Antrag doch noch durchzusetzen, klagte der Vermieter. Er konnte sich aber auch vor dem Verwaltungsgericht Hannover nicht durchsetzen. Das Gericht schloss sich der Meinung der Behörde an. Diese argumentierte, dass normalerweise das Gewicht der befüllten Gefäße eher gering sei. Deshalb stellt man die Mülltonnen nur für den Zeitpunkt der Leerung und kurz davor und danach vor dem Haus auf öffentlichem Gelände ab.
gericht: Kein Grund für Sondergenehmigung
Das Gericht sah auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, eine Sondergenehmigung zu erteilen. Zwar werden die Tonnen aus dem Innenhof über eine Treppe zur Straße gebracht. Das ist für für das Gericht keine Besonderheit. Eine Ausnahmegenehmigung zum Abstellen im öffentlichen Raum wird deshalb nicht erteilt.
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