Müllabfuhr ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Müllabfuhr ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Für die Müllabfuhr kann keine Steuerermäßigung nach § 35 a Absatz 2 EStG geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei um keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG Köln vom 26.01.2011 – 4 K 1483/10).
Mit diesem Urteil endete ein Verfahren vor dem Finanzgericht Köln, in dem ein Ehepaar für verauslagte kommunale Müllgebühren die Steuerermäßigung für sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ nach § 35 a Absatz 2 EStG geltend machen wollten. Nach diesem Paragrafen können für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % der Kosten Einkommensteuer-senkend geltend gemacht werden (maximal 4.000,00 € pro Jahr). Das Paar argumentierte, dass die Müllentsorgung mit einer durch einen Dienstleister gegen Rechnung durchgeführten Wohnungsreinigung vergleichbar sei.
Das Finanzgericht Köln war hier jedoch anderer Meinung. Die Richter sahen die zentrale Leistung der Müllabfuhr nicht in der Abholung sondern in der Verarbeitung des Mülls beziehungsweise in dessen Entsorgung oder Lagerung. Hinzu käme, dass die Entsorgungsleistung außerhalb des Haushalts erbracht würde.