Muss vor Dachlawinen gewarnt werden?
Muss vor Dachlawinen gewarnt werden?
Wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung oder Ortssatzung nicht ausdrücklich verlangt, dass ein Hauseigentümer Dritte vor Dachlawinen schützen muss, ist er dazu auch nicht verpflichtet. Darauf wies jetzt das Oberlandesgericht Hamm hin.
In dem Verfahren ging es um einen PKW-Schaden, der durch eine Dachlawine entstanden war. Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einem Einstellplatz geparkt. Dieser Parkplatz lag auf einem Nachbargrundstück des Beklagten. Vom Dach des Hauses, das dem Be
klagten gehörte, löste sich eine Dachlawine. Diese stürzte teilweise auf das Auto und verursachte einen Schaden von mehr als 6.800,00 €. Der Fahrzeuginhaber verlangte Schadenersatz, den der Hausbesitzer ablehnte.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Hauseigentümer recht. Es gäbe keine ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Kommune, die besondere Sicherungsmaßnahmen bei Dachlawinengefahr vorschreibe. Auch von einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne keine Rede sein. Der Immobilieneigentümer sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen.
Er müsse nur dann Maßnahmen ergreifen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machten. Zu diesen besonderen Umständen gehören beispielsweise die Schneelage der Kommune, besondere Gebäudekonstellationen, das aktuelle Schneeaufkommen sowie das Verkehrsaufkommen und ähnliche Problemstellungen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hinzu käme, dass die Gefahren durch eine Dachlawine von einem aufmerksamen Autofahrer durchaus erkennbar gewesen wären.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 14.08.2012 – Aktenzeichen I-9 U 119/12
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