Nachbar durch Sanierungsarbeiten geschädigt
Nachbar durch Sanierungsarbeiten geschädigt
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Wird bei Sanierungsarbeiten ein Nachbar geschädigt, muss der Sanierer hierfür geradestehen. Der Nachbar kann dann Schadenersatz verlangen. Der Ersatz der Kosten für eine Fachfirma sind auch dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte die Arbeiten selbst durchführt. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 08.07.2022 – Aktenzeichen 6 U 328/21).
Abgepumptes Wasser gelangte in Nachbarkeller
In dem Verfahren ging es um Schäden, die bei einer Haussanierung entstanden. Im Rahmen der Sanierung wurde ein Keller leergepumpt. Der Hauseigentümer ging davon aus, dass das Wasser auf seinem Grundstück versichert. Er leitete es deshalb nicht in die Kanalisation. Doch das Wasser gelangte auf das Nachbargrundstück. Dort floss es in einen Lichtschacht. Dadurch wurden Wände und Fußboden des Kellers durchnässt.
Schadenersatzforderung des Nachbarn
Der betroffene Nachbar legte den Keller selbst wieder trocken. Vom Verursacher verlangte er jedoch rund 6.700 EUR Schadenersatz. So viel kostete die Trocknung durch eine Fachfirma. Da der Schädiger nicht in dieser Höhe zahlen wollte, kam die Sache zur Verhandlung vor das Landgericht Osnabrück.
Landgericht: Forderung zu hoch
Dort konnte sich der geschädigte Nachbar nur teilweise durchsetzen. Das Gericht halbierte die geforderte Summe. Es begründete dies damit, dass der Lichtschacht nicht in Ordnung war und der Geschädigte die Schäden selbst beseitigte. Hiermit war der Geschädigte nicht einverstanden. Er ging vor dem Oberlandesgericht Oldenburg in Berufung.
Oberlandesgericht: Forderung gerechtfertigt
Hier entschied man, dass dem Nachbarn die volle Summe von 6.700 EUR zusteht. Die Schäden am Lichtschacht hatten laut einem Gutachten keinen Einfluss auf die entstandenen Schäden. Das Gericht hielt auch die Abrechnung nach den Preisen einer Fachfirma für gerechtfertigt. Schließlich sollte der Schadensverursacher nicht davon profitieren, wenn der Geschädigte die Schäden selbst beseitigt.
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