Nachbar haftet für den Osterhasen
Nachbar haftet für den Osterhasen
Wer ein Osternest findet, freut sich – normalerweise. Wenn man aber darüber stolpert und stürzt, ist nicht nur die Freude getrübt – es stellt sich auch die Frage der Haftung. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund haftet der Aufsteller des Nestes (und damit ist nicht der Osterhase gemeint). War das Nest aber bereits vor dem Sturz bekannt, muss sich das „Opfer“ ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen.
In dem Verfahren ging es um eine Mieterin, die über ein im Treppenhaus aufgestelltes Osternest gestolpert war. Zuvor war sie bereits mehrmals – ohne Probleme – an dem Nest vorbeigegangen. Die begehbare Treppenbreite wurde durch das Nest auf 64 Zentimeter verkürzt. Beim Stolpern zog sich die Mieterin einen Hautabschürfung, leichte Schwellungen und eine Hautrötung zu. Außerdem ging die Strumpfhose zerrissen. Nach eigenen Angaben war sie zu 35 % in ihren Arbeitsmöglichkeiten als Hausfrau eingeschränkt. Sie verlangte daher von den Nachbarn Schadenersatz und Schmerzensgeld. Da diese nicht zahlen wollten, landete die Angelegenheit vor Gericht.
Das Amtsgericht Dortmund sah in dem aufgestellten Nest einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. Über alles, was sich im Treppenhaus auf dem Boden befinde, könne man schließlich stolpern – auch über ein Osternest. Sollte es beispielsweise zu einem Brand kommen, könnten im Treppenhaus liegende Gegenstände zu einer Gefahr werden, weshalb das Abstellen in diesem Bereich normalerweise untersagt würde.
Allerdings konnte der Richter nicht erkennen, warum die Hausfrau zu 35 % in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt sei. Auch die Verletzungen seien ja nur oberflächlicher Natur. Außerdem musste sich die Klägerin 50 % der Schuld anrechnen lassen, da ihr das Nest ja bekannt war. Es stellte sich dabei auch heraus, dass sich die Klägerin bereits überlegte, gegen die Nestaufstellung zu klagen. Deshalb fand der Richter die Forderung der Klägerin (850,00 €) für überzogen. Er sprach ihr ein Schmerzensgeld von 100,00 € zu.
Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24.07.2012 – Aktenzeichen 425 C 4188/12
Foto: © Kurt F. Domnik / pixelio.de