9. März 2022 von Hartmut Fischer
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Nachbarschaftsstreit um Überwachungskameras

Nachbarschaftsstreit um Überwachungskameras

© Ollyy / shutterstock

9. März 2022 / Hartmut Fischer

Überwachungskameras müssen schon dann entfernt werden, wenn ein Nachbar nachvollziehbar damit rechnen muss, dass er überwacht wird. Ob es dazu wirklich kommt, spielt keine Rolle. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht in Bad Iburg in einem Urteil vom 12.11.2021 (Aktenzeichen 4 C 366/21).

Verfeindete Nachbarn

In dem Verfahren stritten die Bewohner eines Doppelhauses, die sich schon seit Jahren feindlich gegenüberstanden. Ein Bewohner hatte auf seinem Grundstücksteil Überwachungskameras angebracht, die nicht nur Daten speichern und verarbeiten konnte, sondern auch Personenzählungen, Objekt- und Personenkennungen in Echtzeit durchführte.

Kameras erfassen nachbargrundsütck

Die eine Kamera war vor dem Haus angebracht und erfasste den kompletten Einfahrtsbereich, die Zufahrtsstraße und einen Wanderweg. Die zweite Kamera war hinter dem Haus angebracht. Mit ihr konnte man den Garten und die hinter dem Grundstück liegenden Felder überwachen.

Der andere Doppelhaushälften-Bewohner wehrte sich gegen die Überwachung durch die Kameras. Dass die Kameras auch das Grundstück des Klägers erfassten, wurde von dem Beklagten nicht bestritten. Er wies jedoch darauf hin, dass der Teil der Aufnahmen, die Gelände außerhalb seines Grundstücks zeigten, verpixelt würden.

Amtsgericht: Die Kameras müssen weg

Mit dieser Argumentation konnte er sich vor dem Amtsgericht Bad Iburg nicht durchsetzen. Er wurde verurteilt, die Kameras entweder komplett zu entfernen oder so auszurichten, dass das Grundstück des Nachbarn nicht erfasst würde.

„Überwachungsdruck“ reicht aus

Das Amtsgericht bestätigte, dass die aktuelle Ausrichtung der Kameras die Persönlichkeitsrechte des Klägers beeinträchtigen. Es spiele keine Rolle, ob die Kameras wirklich das Nachbargrundstück erfassten und ob die Aufnahmen in diesem Bereich verwechselt würden. Es reicht schon aus, dass der Kläger auch bei objektiver Betrachtung damit rechnen müsse, dass er vom Beklagten überwacht wird. Man spricht hier allgemein von einem Überwachungsdruck, der auf dem Kläger lastet.

Im vorliegenden Fall können beide Kameras aufgrund ihrer Ausrichtung und dem Erfassungswinkel das Grundstück des Nachbarn zumindest in Teilen erfassen. Die vom Beklagten ins Feld geführte Fertigstellung spielte für das Gericht keine Rolle. Der Kläger könne dies nicht nachvollziehen und außerdem könne die Verwechselung auch wieder rückgängig gemacht werden.

Bei den Kontrahenten konnte von einem gutnachbarschaftlichen Verhältnis keine Rede sein. Immer wieder kam es zu neuen Auseinandersetzungen. Entsprechend groß ist das Misstrauen auf beiden Seiten. Vor diesem Hintergrund müsse der Nachbar tatsächlich und objektiv nachvollziehbar damit rechnen, dass er durch die Kameras seines Nachbarn „observiert“ wird.


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