Nachforderungen bei Erschließungskosten?
Nachforderungen bei Erschließungskosten?
Verzögert sich die vereinbarte Erschließung eines Gebietes derart, dass inflationsbedingte Mehrkosten entstehen, kann die Kommune keine Nachforderungen bezüglich der Erschließungskosten geltend machen, wenn seinerzeit ein gültiger Vertrag geschlossen und die darin vereinbarten Zahlungen bereits geleistet wurden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Verfahren ging es um eine Kommune, die Anfang der siebziger Jahre mit den Anliegern einer Erschließungsstraße Ablösungsverträge geschlossen hatte, nach denen die Grundstückseigentümer bereits vor dem Bau der Straße ihre Anteile an die Kommune zahlen mussten. Im Gegenzug sollten nach der Fertigstellung der Straße keine weiteren Erschließungsforderungen an die Anlieger gestellt werden.
Die Anlieger, die jetzt vor Gericht zogen, zahlten ihre Beiträge. Die Straße wurde jedoch erst mehrere Jahre später gebaut, wobei die Kosten von umgerechnet rund 133.500 Euro auf deutlich über 400.000 Euro anstiegen. Die Kommune stellte deshalb Nachforderungen an die Kläger und berief sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1990. Danach hatte die Kommune ein recht auf Nachforderungen, wenn die Kosten der Maßnahme mehr als doppelt so hoch würden, wie zunächst veranschlagt.
Diese Einschätzung wurde durch das Gericht nun revidiert. Die in diesem Fall entstandenen Mehrkosten seien nicht auf Preissteigerungen zurückzuführen. Seien die Mehrkosten aber primär inflationsbedingt, handele es sich hierbei um ein Risiko, das die Kommune zu tragen habe. Nachforderungen kämen deshalb hier nicht in Betracht.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.2015 – Aktenzeichen BVerwG 9 C 1.14 bis BVerwG 9 C 5.14
Foto: H.D.Volz / pixelio.de