Nebenkostenabrechnung: Wenn der Mieter verzogen ist
Nebenkostenabrechnung: Wenn der Mieter verzogen ist
Zieht der Mieter aus, ist es Sache des Vermieters, die neue Zustelladresse für eine Nebenkostenabrechnung zu ermitteln. Hat er innerhalb der Abrechnungsfrist (12 Monate nach Ende des abgerechneten Zeitraums) nicht alles ihm zumutbare unternommen, hat er keinen Nachzahlungsanspruch mehr. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Köln vom 11.03.2016 (Aktenzeichen 208 C 495/15)
De Urteil lag folgender Streitfall zugrunde: Ein Vermieter machte gegenüber einem Mitte 2013 ausgezogenem Mieter eine Nebenkostennachzahlung geltend. 2014 versandte der Vermieter die Abrechnung an den Mieter – allerdings an die alte Anschrift, da ihm die neue nicht bekannt war. Der Mieter hatte sich bei der Wohnungsübergabe geweigert, dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen. Bei Versand der Nebenkostenabrechnung bestand kein Nachsendeauftrag mehr. Die Nebenkostenabrechnung kam deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim ehemaligen Mieter an.
Wegen der Weigerung des Ex-Mieters seine neue Anschrift offenzulegen bestand der Vermieter jedoch auf der Nachzahlung und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht. Doch dieses entschied gegen den Vermieter. Die alte Anschrift habe für den Vermieter ersichtlich nicht gegolten. Von einem noch bestehenden Nachsendeauftrag hätte er auch nicht ausgehen können.
Der Vermieter habe aber nicht alles Zumutbare unternommen, um die neue Anschrift des ehemaligen Mieters innerhalb der gesetzlichen Frist für die Zustellung einer Nebenkostenabrechnung zu ermitteln. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Rückgabeprotokoll. Dort war auch die Anschrift des Mietervereins zu finden. Hier hätte sich der Vermieter nach der neuen Anschrift des Mieters erkundigen können. Eventuell könnte der Exmieter den Mietverein auch ermächtigt haben, die Betriebskostenabrechnung entgegenzunehmen. Außerdem befand sich im Rückgabeprotokoll die Handynummer des Mieters, die der Vermieter hätte nutzen können.