27. Juni 2024 von Hartmut Fischer
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Nebenkosten: Abrechnung nicht auf die lange Bank schieben

Nebenkosten: Abrechnung nicht auf die lange Bank schieben

© Juan Ismael / Vecteezy

27. Juni 2024 / Hartmut Fischer

Nachdem das erste Halbjahr 2024 zu Ende geht, wird es für Hauseigentümer Zeit, an die Abrechnung der Nebenkosten zu denken. Schließlich geht es in den meisten Fällen um Nachzahlungen, die der Mieter leisten muss – also um Geld, das der Vermieter vorgelegt hat. Allerdings ist die Erstellung der Nebenkostenabrechnung nicht einfach.

Kompetente Hilfe bei der nebenkosten-Abrechnung

Erstellt der Vermieter die Nebenkosten-Abrechnung muss er nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Auch die aktuelle Rechtsprechung muss berücksichtigt werden. Für einen Laien  ist es nahezu ausgeschlossen, über alle Möglichkeiten und Anpassungen informiert zu sein. Viele Vermieter arbeiten deshalb mit Softwarelösungen, wie WISO-Vermieter. Für einen äußerst günstigen Preis bietet das Programm eine Aktualitätsgarantie und übernimmt nicht nur die Erstellung der Nebenkosten-Abrechnung.

Diese Fristen gelten bei der Nebenkosten-Abrechnung

Jahr für Jahr passiert es Vermietern, dass sie zunächst die Nebenkosten-Abrechnung auf die lange Bank schieben – um dann gegen Ende des Jahres unter Zeitdruck zu geraten. Denn auch für die Nebenkosten-Abrechnung gelten Fristen, die eingehalten werden müssen. Unter Umständen führt eine zu spät erstellte Nebenkosten-Abrechnung dazu, dass der Mieter keine Nachzahlung mehr leisten muss.

Nebenkosten maximal für 12-Monate abrechnen

Der Vermieter ist verpflichtet, die Abrechnung der Nebenkosten für maximal 12 Monate zu erstellen. In den meisten Fällen wird für ein Kalenderjahr abgerechnet. Aber auch andere Zeiträume sind möglich (beispielsweise von April eines Jahres bis zum März des nächsten Jahres). Es darf nur der Zeitraum von 12 Monaten nicht überschritten werden. Wird über einen längeren Zeitraum abgerechnet, kann der Mieter sich weigern, etwaige Nachzahlungen zu leisten.

Beginnt das Mietverhältnis am 1. November, muss eine Nebenkosten-Abrechnung für die Monate November und Dezember erfolgen. Die beiden Monate zusammen mit denNebenkosten des folgenden Jahres abzurechnen, wäre nicht zulässig, da dann 14 Monate abrechnet werden.

Bis wann muss die Nebenkosten-Abrechnung vorliegen?

Für die Abrechnung hat der Vermieter 12 Monate Zeit. Die Frist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 BGB). Bei kalenderjährlicher Abrechnung beginnt sie also am 1. Januar des folgenden Jahres. Sie endet dann am 31.12. Die Abrechnung muss dann beim Mieter vorliegen.

Wartet der Vermieter bis zum 31.12. und wirft die Nebenkosten-Abrechnung dann in den Briefkasten des Mieters, kommt es darauf an, um wieviel Uhr dies geschah. Die Zustellung muss so erfolgen, dass man davon ausgehen kann, dass der Mieter noch am selben Tag Kenntnis von der Nebenkosten-Abrechnung erhält. Da dies entscheidend ist, ob der Mieter die errechnete Zahlung leisten muss, wird hierüber oft vor Gerichten gestritten.

Die Abrechnung sollte deshalb möglichst früh am Silvestertag beim Mieter eingeworfen werden. Nach Meinung des Landgerichts Hamburg, wäre die Zustellung noch fristgerecht, wenn die Nebenkosten-Abrechnung vor 18:00 Uhr im Briefkasten des Mieters liegt (Urteil vom 02.05.2017 – Aktenzeichen 316 S 77/16). Andere Gerichte können aber zu anderen Ergebnissen kommen.

Samstag, Sonntag, Feiertag

Silvester ist kein gesetzlicher Feiertag, er wird also als „normaler Werktag“ angesehen. Grundsätzlich gilt, dass sich ein Fristende, das auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, auf den nächsten Werktag verschiebt (§ 193 BGB).


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