4. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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Nebenkosten-Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden

Nebenkosten-Einverständnis kann nicht zurückgenommen werden

4. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Die Nebenkostenabrechnungen sind ein ewiger Zankapfel zwischen Mieter und Vermieter. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein interessantes Urteil gefällt. Hat der Mieter die Nebenkostenabrechnung einmal nachweislich anerkannt, kann er dieses Anerkenntnis nicht mehr zurücknehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Abrechnung formelle Fehler enthält. (Urteil vom 28.10.2020 – Aktenzeichen VIII ZR 230/19)

Das Original-Urteil können Sie hier nachlesen

In dem Verfahren ging es um ein Studentenzimmer. Der Mieter zahlte seine Nebenkosten nicht und schuldete dem Vermieter rund 1.600 Euro für Strom und Wasser. Der Vermieter verlangte deshalb den Auszug des Mieters. Vor Gericht schlossen die Parteien am 15.11.2016 einen Vergleich. Der Mieter verpflichtete sich danach die Wohnung bis zum, 30.04.2017 zu räumen. Drei Tage vor dem vereinbarten Räumungstermin bat er jedoch schriftlich, das Mietverhältnis doch fortzusetzen. Der Vermieter schlug dem Mieter – ebenfalls schriftlich – am nächsten Tag vor, mit einer Zwangsräumung bis zum 01.07.2017 zu warten, wenn der Mieter für Mai und Juni jeweils bis zum 3. Werktag 190 € Nutzungsentschädigung und die ausstehende Strom- und Wasserrechnungen bezahle.

Der Mieter antwortete darauf schriftlich:
„Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. April 2017 und das damit einhergehende Angebot. Hiermit akzeptiere ich Ihr Angebot aus dem betreffenden Schreiben. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass es aufgrund der vergangenen Feiertage zu einem minimalen Zahlungsverzug (ca. 1 Tag) der Miete für Mai 2017 kommen könnte. Ich bitte dies zu entschuldigen.“

Daraufhin behielt der Vermieter die Kaution zur Abdeckung seiner Forderungen ein. Dies wollte der Mieter jedoch nicht akzeptieren. So kam der Streit bis zum BGH, der sich aber auf die Seite des Vermieters stellte.

Die Richter führten aus, dass das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Mieter grundsätzlich vor abweichenden Vereinbarungen zu seinem Nachteil schütze. Im vorliegenden Fall könne sich der Mieter aber hierauf nicht berufen. Denn bei der Abrechnung handele es sich um einen abgeschlossenen Zeitraum. Der Mieter habe diese konkrete Schuld anerkannt. Ein solches Anerkenntnis, so der BGH würde aber nur erfolgen, wenn der Mieter sich davon Vorteile verspreche. Damit sei der Mieterschutz nicht unterlaufen und der Mieter an sein schriftliches Einverständnis gebunden.

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