2. April 2020 von Hartmut Fischer
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Nebenkosten nur für erbrachte Leistungen

Nebenkosten nur für erbrachte Leistungen

2. April 2020 / Hartmut Fischer

Der Mieter kann eine Betriebskostenabrechnung auch ohne Einsicht der Belege reklamieren, wenn abgerechnete Leistungen nicht erbracht wurden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil vom 22.08.2019 (Aktenzeichen 201 C 229/19).

Das Gericht befasste sich mit dem folgenden Fall: In Betriebskostenabrechnungen hatte der Vermieter unter anderem Kosten für Hausmeistertätigkeit, Dachrinnenreinigung, Hausreinigung und Ungezieferbeseitigung abgerechnet und anteilig auf die Mietparteien verteilt. Ein Mieter weigerte sich jedoch, diese Kosten zu tragen und bestritt, dass die aufgeführten Arbeiten überhaupt durchgeführt wurden.

Der Vermieter akzeptierte diesen Einwand nicht. Er bot dem Mieter an, die entsprechenden Belge einzusehen. Von diesem Angebot machte der Mieter jedoch keinen Gebrauch. Da der Mieter weiterhin nicht zahlte, klagte der Vermieter die ausstehenden Kosten vor dem zuständigen Amtsgericht ein.

Doch vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen hatte der Vermieter keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Nebenkosten habe. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter seine erheblichen Bedenken fristgerecht nach § 556 Abs. 3 geltend gemacht hätte.


§ 556 BGB (Auszug): (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.


De Mieter könne auch nicht vorgehalten werden, dass er keine Belegeinsicht vorgenommen hätte. Selbst wenn entsprechende Belege vorhanden wären, bedeute dies nicht, dass die Kosten auf die Mieter umgelegt werden könnten. Die Nebenkosten müssten aber nur vom Mieter übernommen werden, wenn die entsprechenden Leistungen auch erbracht worden wären.

Notwendiger Vortrag zur tatsächlichen Leistungserbringung

Der Vermieter hätte nicht nur auf das Einsichtsrecht verweisen dürfen, sondern hätte vortragen müssen, dass die von der Mieterin bestrittenen Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Dies sei bisher nicht geschehen.

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