Nebenwohnsitz: Kein Untervermietungsanspruch
Nebenwohnsitz: Kein Untervermietungsanspruch
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Kann ein Mieter berechtigtes Interesse nachweisen, muss der Vermieter normalerweise einer Untervermietung zustimmen. Wird die Wohnung jedoch nur als Nebenwohnsitz angemietet, erwächst daraus kein Untervermietungsanspruch nach § 553 BGB. Das Interesse an der Untervermietung kann nicht mit geringfügigen Gebrauchs- oder Komfortvorteilen begründet werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 17.03.2022 (Aktenzeichen 67 S 286/21)
Stadtwohnung als Zweitwohnsitz
In dem Verfahren ging es um eine Dreizimmerwohnung, die als Stadtwohnung in Berlin angemietet wurde. Der Mieter betrieb in der Nähe der Wohnung eine Spedition. Er wohnte mit seiner Familie in einer Doppelhaushälfte am Stadtrand von Berlin und nutzte die Stadtwohnung für zwei bis drei Übernachtungen in der Woche und verbrachte dort auch gelegentlich seine Arbeitspausen.
Vermieter lehnt untervermietung ab
Der Mieter wollte nun zwei der drei Räume untervermieten und verlangte vom Vermieter hierzu die Erlaubnis. Da dieser sich weigerte, zuzustimmen, klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte. Auf Erteilung der Untervermiete-Erlaubnis. Das Gericht lehnte dies jedoch ab. Daraufhin ging der Mieter in Berufung vor dem Landgericht Berlin.
Landgericht: Kein Anspruch auf Zustimmung
Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht entschied, dass der Mieter keine Zustimmung zur Untervermietung verlangen könne. Für das Gericht spielte dabei die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnsitz eine entscheidende Rolle. Durch die Nutzung entstünden nur geringfügige Gebrauchs- und Komfortvorteile, die gegen ein berechtigtes Interesse an einer teilweisen Gebrauchsüberlassung sprechen.
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