Neue Rechte für Wohneigentümer und deren Mieter
Neue Rechte für Wohneigentümer und deren Mieter
Am 17.09.2020 wurde vom Bundestag eine WEG-Rechts-Reform beschlossen, die den Eigentümern aber auch den Mietern einer Eigentumswohnung weitergehende Rechte einräumt. Da man davon ausgehen kann, dass der Bundesrat das Reformpaket am 09.10.2020 durchwinken wird, dürften die neuen Bestimmungen am 01.12.2020 in Kraft treten. Unter anderem geht es hier um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.
Grundsätzlich soll für einen Beschluss bezüglich baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausreichen. Die Mitgliederversammlung wiederum ist nach der Reform unabhängig von den anwesenden Wohnungseigentümern beschlussfähig sein. Die einfache Mehrheit für bauliche Veränderungen soll auch dann ausreichen, wenn direkt Betroffene der Maßnahme nicht zustimmen.
Die Aufteilung der durch die Maßnahme entstehenden Kosten gestaltet sich allerdings nach dem Abstimmungsergebnis. Grundsätzlich gilt, dass die Befürworter der Maßnahme auch die Kosten hierfür übernehmen müssen. Anders sieht es jedoch aus, wenn mehr als 2/3 der abgegeben Stimmen und gleichzeitig auch die Hälfte der Miteigentumsanteile zugestimmt haben. In diesem Fall werden die Kosten auf alle Eigentümer, auch die die nicht zugestimmt haben, verteilt. Diese Regelung soll jedoch nicht angewandt werden, wenn die Maßnahme mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Außerdem sollen Maßnahmen auf alle Mitglieder umgelegt werden, wenn sich diese in einer angemessenen Zeit amortisieren. Was jedoch unverhältnismäßig hohe Kosten beziehungsweise ein angemessener Zeitraum ist, wurde vom Gesetzgeber nicht näher erläutert.
Wohnungseigentümer haben nach der Neufassung des Gesetzes Anspruch, bestimmte Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen. So darf der Wohnungseigentümer beispielsweise eine eigene Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug an seinem Stellplatz errichten. Außerdem besteht ein Anspruch darauf, Aus- und Umbauten durchzuführen, die der Barrierefreiheit der Wohnung dienen. Des Weiteren dürfen Maßnahmen zum Einbruchschutz durchgeführt werden und die Voraussetzungen für einen schnelleren Internetzugang geschaffen werden.
Die Eigentümergemeinschaft darf solche Maßnahmen zwar grundsätzlich nicht ablehnen, sie kann aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen. So kann sie beschließen, dass sie die Baumaßnahmen organisiert, damit die Gemeinschaft den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält.
Analog zu den Ansprüchen des Eigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft hat der Vermieter die gleichen Ansprüche gegenüber dem Vermieter. Will der Mieter die oben genannten Maßnahmen durchführen, kann er diese auf eigene Kosten durchführen und hierfür die Zustimmung des Mieters verlangen. Da das Gesetz keine Regelungen enthält, wie mit den durchgeführten Maßnahmen bei einem Auszug verfahren wird, sollten Vermieter und Mieter hierüber eine schriftliche Vereinbarung treffen.
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