30. September 2013 von Hartmut Fischer
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Notarielle Beurkundung wird neu geregelt

Notarielle Beurkundung wird neu geregelt

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30. September 2013 / Hartmut Fischer

Ab Oktober 2013 wird im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren“ auch das Beurkundungsgesetz und die Bundesnotarordnung geändert. Dadurch ergeben sich auch wichtige Änderungen bezüglich der Beglaubigung eines Kaufvertrages.

Mehr Schutz für den Käufer

Wie der Name des Gesetzes schon sagt, soll damit auch der Käufer einer Immobilie besser vor weitreichenden Fehlentscheidungen geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass Spontanentscheidungen dazu führen, dass sich der Käufer im Extremfall damit ruiniert.

Deshalb muss Ihnen bei dem Erwerb einer Immobilie der notarielle Kaufvertrag mindestens zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn Ihnen beispielsweise ein Vertrag vom Makler oder vom Hausverkäufer vorgelegt wird. Der Ihnen vorgelegte Vertrag muss vom  Notar kommen.

In Ausnahmefällen kann diese Frist zwar immer noch unterschritten werden, allerdings wird der Notar hier sehr vorsichtig sein. Er muss die Gründe der Zeitunterschreitung nämlich in der Urkunde angeben. Kommt es häufiger vor, dass er die Zweiwochenfrist nicht einhält, muss er mit einer Prüfung rechnen. Die Bundesnotarordnung geht hier so weit, dass der Notar deswegen sogar seine Zulassung verliert.

Erst wenn Ihnen alle Unterlagen vorliegen, beginnt die neue Zweiwochen-Frist. Es reicht also nicht aus, wenn Ihnen der Kaufvertrag vorliegt. Auch Unterlagen, auf die im Kaufvertrag Bezug genommen wird, müssen Ihnen ausgehändigt werden.

Wichtig

Gebühren darf der Notar für die Vorlage der Unterlagen nicht berechnen.

Privat an Privat ist nicht betroffen

Allerdings gilt die Regelung nicht für die Verträge, die zwischen Privatleuten geschlossen werden. Die Zweiwochenfrist gilt nur für Urkunden, die zwischen Privatleuten und Unternehmern abgeschlossen werden.

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