1. März 2019 von Hartmut Fischer
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Notlösung bei ausgefallener Gastherme

Notlösung bei ausgefallener Gastherme

1. März 2019 / Hartmut Fischer

Kommt es im Winter zum Ausfall der Heizung und der Warmwasser-Versorgung steht dem Mieter ein Mietminderungsrecht von bis zu 50 % der Miete zu. Wenn der Mieter allerdings eine provisorische Übergangslösung des Vermieters ablehnt, verliert er sein Recht auf Mietminderung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Interimslösung des Vermieters greifen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Berlin Charlottenburg vom 04.12.2018 hervor (Aktenzeichen 224 C 297/18).

In dem Verfahren ging es um eine Gastherme in einer Mietwohnung, die im Winter ausgefallen war. Da dadurch in der Wohnung weder geheizt werden konnte, noch warmes Wasser verfügbar war, kürzte der Mieter die Miete um 50 %. Kurzfristig konnte der Schaden jedoch nicht behoben werden. Als Übergangslösung wollte der Vermieter darum zum Heizen in den Zimmern Radiatoren aufstellen. Für die Warmwasserversorgung wollte er einen Warmwasserboiler mit einem Fassungsvermögen von 80 Litern einbauen lassen. Die Kosten hierfür wollte der Vermieter übernehmen. Mit dieser Interimslösung war der Mieter jedoch nicht einverstanden. Er verweigerte darum die Durchführung der notwendigen Maßnahmen. Da man sich nicht außergerichtlich einigen konnte, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Dort bestätigte das Gericht dem Mieter zunächst, dass er die Miete wegen des Mangels auf 50 % habe kürzen dürfen. Allerdings dürfe er diese Kürzung nur bis zu dem Zeitpunkt vornehmen, an dem die Übergangslösungen des Vermieters hätten greifen können. Das Recht auf Mietminderung entfalle in dem Moment, ab dem es möglich gewesen wäre, zu heizen und der Mieter auch über warmes Wasser verfügt hätte. Ein weiteres Kürzungsrecht habe er verwirkt, da er dem Vermieter die Möglichkeit genommen habe, eine kurzfristige Lösung herbeizuführen.

Der Mieter habe die provisorischen Maßnahmen des Vermieters nicht ablehnen dürfen, stellte das Amtsgericht fest. Der Mangel habe endgültig nicht kurzfristig beseitigt werden können. Um die dringend notwendige Versorgung mit Wärme und Warmwasser sicherzustellen, sei es durchaus zweckmäßig gewesen, die Versorgung durch die vom Vermieter angebotenen Notmaßnahmen sicherzustellen.+

 

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