Notwegerecht muss gewährt werden
Notwegerecht muss gewährt werden
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Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung seines Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grundstücke im Übrigen keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 30.09.2021 entschieden (Aktenzeichen 11 U 18/21).
Herrenloser Weg angeeignet
In dem Verfahren klagten die Miteigentümer eines Hausgrundstücks, auf dem sich auch eine Garage befindet, die über einen Weg erreichbar ist, der seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt wird. Der Weg wurde 2017 als Eigentum aufgegeben. Weder die Grundstückseigentümer, die den Weg als Zufahrt benutzten, noch die Gemeinde hatten sich das Grundstück angeeignet. Deshalb hatte es sich ein Anlieger angeeignet. Der Weg wurde dann verkauft.
nutzung des weges vom neuen eigentümer untersagt
Der neue Eigentümer des Weges wandte sich im Januar 2019 an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne schriftliche Zustimmung der neuen Eigentümer und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete er Verbotsschilder und sperrte den Weg ab.
In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschweren. Das Landgericht Lübeck hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg.
Oberlandesgericht: Notwegerecht muss gewahrt werden
Das Gericht stellte fest, dass sich der Unterlassungsanspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Die Kläger haben ein Notwegerecht an dem Straßengrundstück des Beklagten. Ihr Grundstück hat keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück. Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordert auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können, denn die auf dem Grundstück errichtete Garage ist genehmigt und die Nutzung der Garage somit ordnungsgemäß.
Dem Notwegerecht steht nicht entgegen, dass die Kläger auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen können. Der eine Weg kann von Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden. Der andere Weg steht ebenfalls im Eigentum des Beklagten und seiner Frau und es ist nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses Weges den Beklagten weniger belasten würde.
anlieger mussten weg nicht kaufen
Der Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis zum Jahre 2017 selbst hätten aneignen können, macht die Ausübung ihrer Unterlassungsansprüche nicht rechtsmissbräuchlich. Ihr Standpunkt, dass es Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, ist nicht sachfremd, sodass es kein widersprüchliches Verhalten darstellt, sich auf die jetzige Notlage zu berufen.
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