Nur die Unterschrift zählt
Nur die Unterschrift zählt
Hat der eine Ehepartner einen Mietvertrag abgeschlossen, wird der andere Partner durch seine Nennung im Mietvertrag nicht automatisch zum Vertragspartner. Dies hat das Landgericht Stuttgart am 04.10.2017 entschieden (Aktenzeichen 1 S 50/16).
In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, den ein Ehemann abgeschlossen hatte. Die Ehefrau wurde zwar im Mietvertrag namentlich genannt, leistete aber keine Unterschrift. Der Gatte war auch nicht bevollmächtigt im Namen seiner Frau zu handeln.
Der Mieter kam seinen Mietzahlungen nicht nach. Da der Vermieter zwischenzeitlich in Insolvenz geraten war, verlangte nun der Insolvenzverwalter die rückständige Miete von der Ehefrau des Mieters. Diese weigerte sich zu zahlen, da sie den Mietvertrag nicht unterschrieben habe. Der Insolvenzverwalter verwies jedoch auf die namentliche Erwähnung der Frau und bestand auf Zahlung der rückständigen Miete. Seine Zahlungsklage hatte jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg. Darum ging er in Berufung.
Doch auch vor dem Landgericht Stuttgart hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass er keinen Anspruch auf Mietzahlung gegenüber der Ehefrau des säumigen Mieters habe. Die Gattin sein nicht Mieterin der Wohnung. Sie habe keinen Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter habe auch nicht mit Vollmacht der Ehefrau gehandelt. Es gäbe keinerlei Hinweise, dass der Mieter auch im Sinne und für seine Frau gehandelt habe.
Da der Mietvertrag auch kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstelle, komme auch § 1357 BGB nicht zum Zuge. Der Insolvenzverwalter habe also keinerlei Ansprüche gegenüber der Ehefrau des Mieters.
Rechtliches
§ 1357 BGB: Geschäfte zur Deckung des Lebensstandards
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.