17. Dezember 2023 von Hartmut Fischer
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Nutzungsausfallenschädigung: Anspruch des Hauseigentümers

Nutzungsausfallenschädigung: Anspruch des Hauseigentümers

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17. Dezember 2023 / Hartmut Fischer

Ein Vermieter kann eine Nutzungsausfallenschädigung verlangen, wenn von ihm beauftragte Kräfte vereinbarte Termine nicht einhalten. Bei einer fehlenden Dusche kann der Vermieter vom beauftragten Betrieb eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 20 % der ortsüblichen Vergleichsmiete abzüglich seines Gewinnanteils verlangen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 20.10.2023 (Aktenzeichen 15 O 182/22).

Unternehmen hält vereeinbarte Termine nicht ein

Geklagt hatte der Hauseigentümer, in dessen Immobilie Umbauarbeiten vorgenommen wurden. Mit dem beauftragten Unternehmer wurde vereinbart, dass die Umbauarbeiten Ende 2020 abgeschlossen sein sollten. Der Termin wurde jedoch nicht eingehalten. Unter anderem wurde das Badezimmer nicht komplett fertiggestellt. Der Hauseigentümer klagte deshalb auf eine Nutzungsausfallenschädigung, da im Bad die Dusche bisher nicht eingebaut war.

landgericht spricht nutzungsausfallentschädigung zu

Die Klage vor dem Landgericht Saarbrücken hatte Erfolg. Das Gericht entschied zugunsten des Hauseigentümers, dass ihm eine Nutzungsausfallenschädigung zusteht, da die Dusche nicht zur Verfügung stand. Der Anspruch ergebe sich aus § 634 Nr. 4 BGB.

Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung

Die dem Immobilieneigentümer zustehende Nutzungsausfallenschädigung  wird nach Meinung des Gerichts auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete berechnet, die um den Gewinnanteil des Vermieters reduziert werden muss. Die für die fehlende Dusche zu veranschlagende Minderungsquote legte das Gericht anhand üblicher mietrechtlicher Quoten fest. Bei einer fehlenden oder nicht benutzbaren Dusche hielt das Landgericht Saarbrücken 20 % der bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete für angemessen.

dusche gehört zum menschenwürdigen Existenzminimum

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass es für einen Nutzungsausfallschaden ausreicht, wenn der Kläger keine eigene Duschmöglichkeit habe. Es gehöre zu einem menschenwürdigen Existenzminimum, dass man jederzeit die Möglichkeit habe, den eigenen hygienischen Bedürfnissen nachzukommen, ohne deswegen auf die Räume Dritter zurückgreifen zu müssen.

schadenminderungs konnte nicht verlangt werden

Man könne dem Kläger auch nicht vorwerfen, dass er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, stellte das Landgericht klar. Der Hauseigentümer hätten die notwendigen Mittel gefehlt, um die Arbeiten beenden zu können. Im vorliegenden Fall könne man auch nicht verlangen, dass er hierfür einen Kredit aufnehmen soll.


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