Nutzungsentschädigung bei verspätetem Auszug
Nutzungsentschädigung bei verspätetem Auszug
© Viorel Kurnosov / Vecteezy
Gibt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter für die überzogene Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Die Nutzungsentschädigung steht ihm aber nur zu, wenn er auch einen Rücknahmewillen hat. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hanau in einem Urteil vom 22.11.2023 (Aktenzeichen 2 S 35/22)). Der Vermieter hat allerding gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
streit um Kündigung – mieter lässt mübel in der wohnung
In dem Verfahren ging es um eine Wohnungskündigung, die der Mieter Ende August 2017 erklärte. Der Vermieter widersprach der Kündigung unter Hinweis auf eine Klausel zum Kündigungsausschluss im Mietvertrag. Hierüber kam es zu einem Rechtsstreit. Der Mieter war bereits zum Vertragsende ausgezogen. Er hatte jedoch zeitweise noch einige Möbel in der Wohnung stehen. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die vertragliche Miete unter Vorbehalt weiter.
Kündigung wird für wirksam erklärt
Das Amtsgericht und das Landgericht Hanau hatten jedoch dem Mieter recht gegeben und die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Der Mieter forderte nunmehr die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zurück. Der Vermieter machte hiergegen geltend, ihm stehe bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zu.
kein Anspruch auf nutzungsentschädigung
Das Amtsgericht sprach dem Vermieter jedoch lediglich für die Unterstellung der Möbel einen Betrag von monatlich 120,00 € zu. Hiergegen legte der Vermieter Berufung beim Landgericht Hanau ein, die jedoch zurückgewiesen wurde.
Eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB bestand nach Meinung des Landgerichts nicht, weil der Vermieter die Wohnung in dem relevanten Zeitraum überhaupt nicht zurückerhalten wollte. Er habe vielmehr der Kündigung widersprochen und diese Auffassung auch in dem Vorprozess vertreten.
lediglich Ersatz für Lagerung der Möbel
Daher musste der Mieter dem Vermieter die Rückgabe gar nicht erst anbieten. Allerdings habe der Mieter dem Vermieter jedenfalls den Wert zu ersetzen, den er durch die Unterstellung der Möbel in der Wohnung erspart hatte. Die von dem Amtsgericht im Weg der Schätzung hierfür angenommenen 120,00 € pro Monat seien nicht zu beanstanden.
Die von dem Landgericht zugelassene Revision wurde eingelegt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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