Nutzungsentschädigung für zusätzlich genutzte Räume
Nutzungsentschädigung für zusätzlich genutzte Räume
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Bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung werden genutzte Kellerflächen und Garagen berücksichtigt. Die Festlegung der Wohnflächenverordnung, wonach solche Räume bei der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt werden, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da sie sich auf dem Wohnungsmarkt mietsteigernd auswirken, sind sie auch hier zu berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 19.9.2023 (Aktenzeichen 9 U 36/21).
Wohnung nicht geräumt
In dem Verfahren ging es um eine Nutzungsentschädigung, die vom Zahlungspflichtigen nicht anerkannt wurde. Der Zahlungspflichtige lebte mit seinen Geschwistern in einem Drei-Familien-Haus. Er selbst und seine Gattin wohnten in der Dachgeschosswohnung. Außerdem nutzte das Ehepaar Teile des Kellers und der Garage. Nachdem das Haus versteigert wurde, verlangte der neue Eigentümer die Räumung der Wohnung.
mietvertrag ungültig
Dem kam der Voreigentümer aber nicht nach. Er verwies auf einen Mietvertrag, nach dem er berechtigt sei, weiter die Wohnung zu nutzen. Dieser Mietvertrag wurde jedoch vom zuständigen Amtsgericht als Scheingeschäft gesehen und unwirksam erklärt. Daraufhin räumte der Voreigentümer die Wohnung. Der aktuelle Eigentümer verlangten nun eine Nutzungsentschädigung. Vom zuständigen Landgericht wurde für ein Jahr eine Nutzungsentschädigung von rund 11.000 € festgelegt. Gegen diese Entscheidung legte der Voreigentümer Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main ein.
nutzungsentschädigung vom OLG bestätigt
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts. Ein Berechnungsfehler der Wohnfläche wirke sich in diesem Fall nicht aus. Aber auch die genutzten Kellerräume und Garage müssen berücksichtigt werden. Diese Räume werden zwar nach § 2 Abs. 3 Nr. 1a der Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt. Sie steigern aber die am Markt zu erzielende Miete.
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