Ohne Energieeinsparung keine Mieterhöhung
Ohne Energieeinsparung keine Mieterhöhung
Werden Maßnahmen zur Mieteinsparung getroffen, kann dafür nur eine erhöhte Miete verlangt werden, wenn der Energieeinspareffekt nicht durch andere Maßnahmen wieder aufgehoben wird. So entschied das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 11.01.2018 (Aktenzeichen 202 C 374/17).
Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem sich ein Mieter gegen eine Mieterhöhung wehrte. Die Mieterhöhung wurde damit begründet, dass der Fußboden des Dachraumes gedämmt worden war. Der unter dem Dach wohnende Mieter war aber nicht diese Modernisierungsmieterhöhung zu akzeptieren, da mit der Dämmung des Dachbodens der bis dahin komplett überdachte, ringsum abgeschlossenen Dachboden in eine Kaltdachkonstruktion geändert wurde. Hierdurch drang nun mehr Kaltluft als zuvor ein, so dass der Energieeinspareffekt des gedämmten Bodens wieder aufgehoben wurde.
Der Richter gab den Mieter Recht und akzeptierte die Bodendämmung nicht als Modernisierungsmaßnahme, die eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB rechtfertige. Man können hier von keiner energetischen Modernisierung sprechen, da die Energieeinspareffekte der einen Maßnahme durch eine andere wieder aufgehoben würde.