21. August 2015 von Hartmut Fischer
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Onlineeinkauf von Heizöl: Widerruf möglich

Onlineeinkauf von Heizöl: Widerruf möglich

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21. August 2015 / Hartmut Fischer

Wer Heizöl per Internet bestellt, kann diesen Vertrag im Rahmen des Fernabgabegesetzes widerrufen, wenn er ein günstigeres entdeckt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden.

Ein Brennstoffhändler hatte seinen Kunden verklagt, der zunächst Heizöl über eine Internetplattform bestellt hatte, dann aber den Vertrag widerrief. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Kaufvertrag des Heizöls hieß es unter anderem:

„Unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB … besteht bei Heizöl- / Dieselbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls/Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. …

Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € … zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale. …“

Aufgrund dieser AGB verlangte der Händler vom Kunden Schadenersatz in Höhe von 131,05 €. Da sich der Kunde weigerte zu zahlen, klagte der Händler und gewann vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht. Im Revisionsverfahren konnte sich jedoch der Kunde durchsetzen.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass dem Händler der geltend gemachte (pauschalierte) Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zu, weil der Kunde ihre auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl gerichtete Vertragserklärung wirksam widerrufen hatte.

§ 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der Kunde habe ein Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz, das auch für online abgeschlossene Kaufverträge für Heizöl gültig sei.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 249/14

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