17. März 2016 von Hartmut Fischer
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Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung wirksam

Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung wirksam

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17. März 2016 / Hartmut Fischer

Ein Mieter kann eine fristlose Kündigung verhindern, wenn er die offenen Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Räumungsklage begleicht (sogenannte Schonfrist). Die Klage wird vom Gericht zugestellt. Die Zahlung wirkt sich aber nur auf die fristlose Kündigung aus – eine eventuell gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt weiter wirksam.

In dem Streitfall ging es um einen Mieter, dem wegen rückständiger Miete fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Innerhalb der Schonfrist glich der Mieter jedoch die offenstehenden Forderungen aus, wodurch die fristlose Kündigung hinfällig wurde. Der Vermieter verfolgte die Räumungsklage – jetzt mit Bezug auf die ordentliche Kündigung – weiter. Allerdings hatte er hiermit weder beim zuständigen Amtsgericht noch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Erfolg. Im Revisionsverfahren konnte sich der Vermieter jedoch durchsetzen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hielten die ordentliche Kündigung trotz der Zahlung innerhalb der Schonfrist weiter für wirksam. Dies wäre auch nach Meinung des BGH kein Rechtsmissbrauch, wenn man für Zukunft nicht damit rechnen müsse, dass der Mieter in Zahlungsrückstand gerate und auch nicht mit der Verletzung anderer Verpflichtungen zu rechnen sei.

Nur im Einzelfall – so die Richter des Bundesgerichtshofs – könne eine ordentliche Kündigung unter Umständen einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Dann könne eventuell auch eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein.

Auch vor dem Hintergrund dieses Urteils ist es empfehlenswert, bei einer fristlosen Kündigung gleichzeitig hilfsweise ordentlich zu kündigen. 

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.2.2016, Aktenzeichen VIII ZR 321/14

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