Parkplatz nur für Autos
Parkplatz nur für Autos
Wer zusammen mit seiner Wohnung einen Platz in der Tiefgarage des Hauses gemietet hat, darf dort nur sein Auto parken. Schon das Abstellen von Fahrrädern bedarf der besonderen Zustimmung des Vermieters. Ganz abgesehen von Kisten und Kartons, die dort überhaupt nicht zu suchen haben. Es sei denn, eine solche „Fremdnutzung“ des Garagenstellplatzes ist im Mietvertrag ausdrücklich anders geregelt. Darauf hat das Amtsgericht München bestanden (Az. 433 C 7448/12).
Die Richterin musste über einen Streit zwischen einem Ehepaar und seinem Vermieter entscheiden. Das Ehepaar hatte den zur Wohnung gehörenden Stellplatz in der Tiefgarage zur Lagerung von Pappe und Plastik genutzt. Der Vermieter sah darin nicht nur eine erhöhte Brandgefahr, sondern auch eine unerlaubte Fremdnutzung der Garagenplätze. Er verbot dem Ehepaar die „Fremdnutzung“ des Platzes.
Davon wollten die Mieter jedoch nichts wissen. Von einer besonderen Zweckbestimmung der Stellflächen sei in den Mietverträgen keine Rede. Jedenfalls gäbe es keine darüber hinaus gehende rechtliche Grundlage, die den Wohnungen zugeordneten Garagenflächen auf das Abstellen von Autos zu beschränken.
Was aber ein Irrtum ist, wie die bayerische Amtsrichterin feststellte. In der „Reichsgaragenordnung“ werden solche Stellplätze als „umbaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem ruhenden noch dem fließenden Verkehr dienende Flächen“ definiert, die ausschließlich „zum Einstellen von Kraftfahrzeugen“ bestimmt sind. Da sie keinen geschlossenen Raum, sondern lediglich eine ungeschützte Fläche bilden, sind sie grundsätzlich nur für das Abstellen eines Pkw geeignet.