30. März 2024 von Hartmut Fischer
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Pflanzen: Was der Mieter beachten muss

Pflanzen: Was der Mieter beachten muss

© Idalba Granada ( Vecteezy

30. März 2024 / Hartmut Fischer

Mit Beginn der wärmeren Jahreszeit gehen viele Mieter daran, im Garten oder auf dem Balkon neue Pflanzen zu setzen. Vieles ist ihnen dabei erlaubt – aber noch lange nicht alles.

Pflanzen auf dem Balkon

Auf dem Balkon hat der Mieter beim pflanzen weitestgehend freie Hand. Allerdings darf er ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters keine Veränderung am Mauerwerk vornehmen. Der Vermieter sollte eine Erlaubnis grundsätzlich nur schriftlich erteilen und dabei genau festlegen, was erlaubt und was nicht zugelassen wird.

Das Mauerwerk kann unter Umständen auch durch rankende Pflanzen beschädigt werden. Auch hier sind dann dem Mieter Grenzen gesetzt. Der Vermieter muss solche Bepflanzungen nicht dulden.

Durch den „Pflanzenh-Schmuck“ dürfen andere Bewohner und Passanten nicht über Gebühr belästigt werden. Einzelne, von den Pflanzen herabfallende Blätter dürften hierbei kaum ins Gewicht fallen. Ander sieht es schon aus, wenn beispielsweise beim Gießen der Pflanzen  Wasser auf den Balkon des Nachbarn läuft.

Blumenkästen dürfen grundsätzlich angebracht werden, müssen aber so gesichert sein, dass keine Gefahr für Passanten oder andere Hausbewohner entsteht. Vorzugsweise sollten deshalb die Blumenkästen nicht nach außen über den Balkon hinaus aufgehängt werden.

Übertreiben die Mieter so sehr, dass die Fassade des Hauses durch Pflanzen, Gefäße oder Kästen verunstaltet wird, kann der Vermieter eingreifen. Hier sollte man eine einvernehmliche Lösung suchen. Kommt es zu einer juristischen Auseinandersetzung, fällt die Einschätzung einer Verunstaltung von Gericht zu Gericht unterschiedlich aus. Ein Sichtschutz bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist nach Meinung der Fachleute grundsätzlich erlaubt. Aber hier kann auch die Frage der „Fassadenverunstaltung“ greifen.

Pflanzen im Garten

Bei einem mitvermieteten Garten darf der Mieter auch hier seiner Kreativität freien Lauf lassen und  unter gewissen Grenzen Pflanzen nach Gutdünken setzen. Wird der Garten von mehreren Familien genutzt, sollte der Vermieter zu einer Gesprächsrunde einladen, in der man gemeinsam bestimmt, welche Pflanzen man zur Gartengestaltung einsetzt.

Wird durch die Pflanzen die Grundstruktur des Gartens verändert, bedarf auf jeden Fall der Genehmigung durch den Vermieter. Auch sollten die Mieter darauf hingewiesen werden, dass beim Auszug der Vermieter den Rückbau des Gartens und damit die Entfernung der Pflanzen verlangen kann. Das gilt auch für größere Veränderungen, wie die Anlage eines Planschbeckens oder den Bau eines Klettergerüsts. Werden Fundamente gesetzt, sollte dies nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters geschehen. Auch hier sollte die Erlaubnis schriftlich erfolgen. Es sollte dann auch darauf hingewiesen werden, dass der Mieter zu klären hat, ob Genehmigungen notwendig sind und diese einzuholen hat.

Nach § 539 BGB  und § 546 BGB ist der Mieter verpflichtet, von ihm eingepflanzte Pflanzen bei Aufforderung zu entfernen, wenn er auszieht. Auch ohne Aufforderung hat er grundsätzlich das Recht, die Pflanzen auszugraben und mitzunehmen. Wurden die Pflanzen allerdings schon vor einigen Jahren eingepflanzt wurden und nicht mehr problemlos entfernt werden können, können die Pflanzen in das Eigentum des Vermieters übergehen (§ 946 BGB). Dann darf der Mieter sie nicht mehr entfernen.


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