25. Juli 2011 von Hartmut Fischer
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Prozesskosten steuerlich absetzen

Prozesskosten steuerlich absetzen

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25. Juli 2011 / Hartmut Fischer

 

Endlich hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsmeinung aufgegeben, wonach die Kosten eines Zivilprozesses nicht steuerlich absetzbar seien. In ihrer Entscheidung (Urteil vom 12.05.2011, Aktenzeichen VI R 42/10) erkannten die Richter jetzt, dass es sich bei diesen Kosten um außergewöhnliche Belastung handelt, die man steuerlich absetzbar ist.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

In dem Verfahren hatte ein Mitglied einer Versicherung gegen die Einstellung des Tagegeldes geklagt. Da aber das Urteil allgemein für Zivilprozesse gilt, kann es auch bei Verfahren angewandt werden, die der Vermieter gegen den Mieter anstrengt.

Nach dem Einkommensteuergesetz können außergewöhnliche Belastungen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden (§ 33 Abs. 1).  Bislang wurden die Kosten eines Zivilprozesses nur in Ausnahmefällen als steuerlich absetzbar anerkannt. Um die steuerliche Anerkennung zu erhalten, mussten die Verfahren von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen sein. Damit blieben Vermieter meist auf den Kosten der Prozesse gegen ihre Mieter sitzen.  

Nun hat der Bundesfinanzhof seine enge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen endlich aufgegeben. Nach der neuen Auslegung sind Zivilprozesse grundsätzlich steuerlich absetzbar. Allerdings gilt dies nur, wenn der Prozess ausreichende Erfolgsaussichten hat. Davon geht das Gericht aus, wenn die Chance, den Prozess zu gewinnen mindestens genauso wahrscheinlich ist, wie die Möglichkeit, ihn zu verlieren.

Foto: (c) Thorben Wengert / www.pixelio.de

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