Psychische Belastung kein Grund für Zahlungsverzug
Psychische Belastung kein Grund für Zahlungsverzug
Ein Mieter, der schon seit langer Zeit an einer psychischen Erkrankung leidet muss im Vorfeld dafür sorgen, dass die Miete pünktlich gezahlt wird. Die Erkrankung entschuldigt keine Mietrückstände. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 25.10.2019 (Aktenzeichen 65 S 77/19)
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der mit seinen Mietzahlungen in Rückstand geriet. Er führte dies auf eine depressive Erkrankung zurück. Tatsächlich war der Mieter bereits seit über acht Jahren psychisch erkrankt. Er ließ sich hierwegen lediglich vom Hausarzt – ein Arzt für Allgemeinmedizin – behandeln.
Aufgrund der Mietrückstände kündigte der Vermieter wegen Zahlungsverzug fristlos und gleichzeitig hilfsweise ordentlich. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen. Er verwies auf seine Erkrankung und vertrat die Ansicht, für die Rückstände deshalb nicht verantwortlich zu sein. Der Vermieter klagte nun auf Räumung und Herausgabe der Wohnung vor dem hierfür zuständigen Amtsgericht. Da man sich nicht einigen konnte, kam es zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Berlin.
Das Gericht stellte sich hier auf die Seite des Vermieters. Diese habe nach § 546 Abs. 1 BGB Anspruch auf die Räumung und Herausgabe der Wohnung.
§ 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
Die Kündigung – so das Landgericht – sei rechtens. Die Verletzung der Zahlungsverpflichtungen sei als erheblich einzustufen und vom Mieter schuldhaft herbeigeführt worden.
Die psychische Erkrankung des Mieters akzeptierte das Gericht nicht als Entschuldigung für die bestehenden Zahlungsrückstände an. Dem Mieter sei seine Erkrankung und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen schon mehrere Jahre bekannt. Dennoch habe er keine angemessenen Maßnahmen eingeleitet, um etwaige Nachteile, die Dritten dadurch entstehen, abzuwenden. Der Mieter habe wissen müssen, dass er zeitweise aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu regeln. Hierfür könne der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden. Er müsse den Mieter nicht für die Zahlungsverpflichtungen des Mieters geradestehen. Das sei vielmehr Aufgabe des Sozialstaates, der dafür ausreichende Hilfen anbiete.
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