23. Oktober 2013 von Hartmut Fischer
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Räum- und Streupflicht hat Vorrang

Räum- und Streupflicht hat Vorrang

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23. Oktober 2013 / Hartmut Fischer

Kann man erkennen, dass ein Bürgersteig nicht ausreichend gestreut ist, kann einem Verunglückten ein Mitverschulden angelastet werden. Dies tritt jedoch hinter der Räum- und Streupflicht zurück. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Bremen.

In dem Verfahren ging es um einen ungeräumten Bürgersteig. Ein Spaziergänger machte hierauf einem Gehbehinderten Platz, der ihm mit einem Rollator entgegen kam. Dabei stürzte er und verletzte sich. Danach stritten der Räum- und Streupflichtige und der Verletzte, in wieweit den Fußgänger ein Mitverschulden anzulasten sei. Das Landgericht Bremen entschied, dass dem Spaziergänger ein Mitverschulden von 50 % träfe. Hiergegen legte der Spaziergänger Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Die Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf. Gleichzeitig stellten Sie jedoch fest, dass vom Benutzer eines Gehweges eine besondere Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe. Wenn der Bürgersteig für jeden erkennbar nicht geräumt und abgestreut wurde, müsse vom Fußgänger eine erhöhte Vorsicht erwartet werden. Kommt es zu einem Unfall, könne man davon ausgehen, dass es an dieser Vorsicht gemangelt habe.

Die Räum- und Streupflicht wiege jedoch schwerer als die Forderung nach einer erhöhten Achtsamkeit des Fußgängers. Deshalb sei ein Mitverschulden mit 50 % bei Weitem zu hoch angesetzt. Das Gericht entschied, dass dem gestürzten Passanten ein Mitverschulden von 20 % angelastet werden könne.

Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 21.08.2013, Aktenzeichen 3 W 20/13

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