Räumungsfrist und ihre Verlängerung
Räumungsfrist und ihre Verlängerung
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Zur Verlängerung einer Räumungsfrist reicht es nicht aus, wenn dies lediglich damit begründet wird, dass ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, der dem Gericht bekannt sei. Nach § 721 ZPO (Zivilprozessordnung) muss der Mieter nachweisen, dass er sich in der bereits gewährten Räumungsfrist im ausreichenden Umfang um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin II in einem Beschluss vom 17.2.2024 (Aktenzeichen 67 T 108/23).
Amtsgericht verlängert die Räumungsfrist
In dem Verfahren ging es um eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Das Gericht hatte dem Antrag eines Mieters stattgegeben, der eine Verlängerung der Räumungsfrist verlangte. Der Mieter begründete dies mit der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt. Er verwies darauf, dass die Situation dem Gericht bekannt sei. Der Vermieter war jedoch der Meinung, dass sich der Mieter nicht ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht habe. Darum legte er gegen die Entscheidung des Gerichts, die Räumungsfrist zu verlängern, Beschwerde ein.
Landgericht: Begründung des Mieters reicht nicht aus
Das Landgericht Berlin II gab dem Vermieter recht. Das Amtsgericht hätte unter den gegebenen Umständen keine Verlängerung der Räumungsfrist einräumen dürfen. Nach § 721 ZPO müsse der Mieter die Gründe zur Verlängerung einer Räumungsfrist darlegen und beweisen. Dass allgemein darauf hingewiesen wird, dass die angespannte Wohnungslage in Berlin dem Amt bekannt sei, reiche nicht aus.
Mieter muss nachweisen, dass er sich um Ersatzwohnraum bemühte
Der Mieter musste nach Ansicht des Landgerichts beweisen, dass bei einer hinreichenden Suche nach einer Ersatzwohnung die Beschaffung innerhalb der ursprünglich vereinbarten Räumungsfrist nicht möglich war. Hierzu gehört auch, dass der Mieter nachweist, dass er sich innerhalb der ursprünglichen Räumungsfrist auch tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat.
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